Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 3 — Einbau und Ersatz · Unterabschnitt 3 — Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

§ 70 GModG Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Bei Kaltwasser- und Kälteverteilungsleitungen von Klimaanlagen und anderen raumlufttechnischen Anlagen geht es um das Gegenstück zur Heizungsdämmung: Die Leitungen sollen aus der Umgebung möglichst wenig Wärme aufnehmen, damit die erzeugte Kälte dort ankommt, wo sie gebraucht wird. Verantwortlich sind Bauherr oder Eigentümer, sobald solche Leitungen und Armaturen erstmals eingebaut oder ersetzt werden. Bestehende, unveränderte Leitungen erfasst die Vorschrift nicht. Die konkreten Anforderungen an die Dämmung ergeben sich aus Anlage 8, auf die hier verwiesen wird.

In der Praxis hakt es selten an der geraden Leitungsstrecke, sondern an Armaturen, Pumpen, Ventilen, Rohrhalterungen und Wanddurchführungen, die ungedämmt bleiben oder nachträglich nur notdürftig eingepackt werden. Bei Kälteleitungen kommt hinzu, dass die Dämmung dauerhaft dampfdicht ausgeführt sein muss, weil sich sonst Tauwasser bildet, die Dämmung durchfeuchtet und Korrosion sowie Schimmel entstehen können. Als Energieberater prüfe ich deshalb bei Neubau oder Anlagenerneuerung, ob Dämmstärken und Materialien den Vorgaben der Anlage 8 entsprechen, ob Formteile und Anschlüsse lückenlos ausgeführt sind, und dokumentiere dies anhand von Planunterlagen, Produktdatenblättern und einer Begehung vor dem Verschließen von Schächten und Decken.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

Werden Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen, die zu Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik im Sinne des § 65 Satz 1 gehören, erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder werden sie ersetzt, hat der Bauherr oder der Eigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die Wärmeaufnahme der eingebauten oder ersetzten Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen nach Anlage 8 begrenzt wird.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD