Sachverständige Person für Wärmeschutz nach der BauO NRW: wann die Bescheinigung nach § 68 nötig ist und welche Rolle die Gebäudeklasse spielt
Wer in Nordrhein-Westfalen baut, braucht für den Wärmeschutz zwei verschiedene Dinge, die oft verwechselt werden: den Nachweis, dass das Gebäude die energetischen Anforderungen erfüllt, und – je nach Gebäude – eine Bescheinigung einer sachverständigen Person nach § 68 Abs. 4 der Landesbauordnung (BauO NRW). Ob die Bescheinigung nötig ist, hängt an der Gebäudeklasse und daran, ob es ein Wohngebäude ist.
Dieser Artikel erklärt die Regel in der seit dem 1. September 2026 geltenden Fassung, zeigt, wie Sie die Gebäudeklasse bestimmen, und grenzt die sachverständige Person vom Energieeffizienz-Experten ab, den die KfW-Förderung verlangt. Ein Merkblatt für Bauherren (PDF, 2 Seiten) fasst alles zum Ausdrucken zusammen.
Das Wichtigste in Kürze
- § 68 Abs. 4 BauO NRW verlangt spätestens mit der Anzeige des Baubeginns Bescheinigungen sachverständiger Personen über die Aufstellung oder Prüfung des Schall- und Wärmeschutzes, dazu deren Erklärung, dass sie mit der stichprobenhaften Kontrolle der Bauausführung beauftragt sind.
- Das gilt nicht für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 (§ 68 Abs. 4 Satz 2). Typisch: freistehendes Ein- oder Zweifamilienhaus, Doppelhaushälfte, Reihenhaus mit höchstens zwei Wohnungen.
- Der Nachweis selbst bleibt auch dort Pflicht: § 68 Abs. 1 verlangt für Standsicherheit, Brand-, Wärme- und Schallschutz bautechnische Nachweise; die energetischen Anforderungen des Gebäudemodernisierungsgesetzes (GModG) gelten unverändert.
- „Sachverständige Person“ heißt hier: nach § 87 Abs. 2 BauO NRW und der Sachverständigenverordnung (SV-VO) staatlich anerkannt oder gleichgestellt. Eine Eintragung in der Energieeffizienz-Expertenliste der dena oder eine BAFA-Zulassung allein genügt dafür nicht.
Gebäudeklassen 1 bis 5 nach § 2 Abs. 3 BauO NRW
Die Landesbauordnung teilt Gebäude in fünf Klassen ein. Maßgeblich sind die Höhe, die Zahl und Größe der Nutzungseinheiten (zum Beispiel Wohnungen) und bei Klasse 1, ob das Gebäude freisteht.
| Klasse | Höhe | Nutzungseinheiten | Weitere Bedingung | Typisches Beispiel |
|---|---|---|---|---|
| GK 1 a | bis 7 m | höchstens 2, zusammen höchstens 400 m² | freistehend | freistehendes Ein- oder Zweifamilienhaus |
| GK 1 b | – | – | land- oder forstwirtschaftlich genutzt oder vergleichbar | Scheune, Stall, Maschinenhalle |
| GK 2 | bis 7 m | höchstens 2, zusammen höchstens 400 m² | darf angebaut sein | Doppelhaushälfte, Reihenhaus |
| GK 3 | bis 7 m | keine Begrenzung | alle übrigen Gebäude bis 7 m | Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen |
| GK 4 | bis 13 m | jede Einheit höchstens 400 m² je Geschoss | – | viergeschossiges Mehrfamilienhaus mit 80-m²-Wohnungen |
| GK 5 | sonstige | – | auch unterirdische Gebäude | Gebäude über 13 m |
Wie gemessen wird (§ 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 4):
- Höhe ist das Maß der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Firsthöhe zählt nicht. Ein Dachgeschoss zählt mit, wenn dort ein Aufenthaltsraum möglich wäre, auch wenn es noch nicht ausgebaut ist.
- Flächen sind die Brutto-Grundflächen der Nutzungseinheiten, nicht die Wohnfläche. Flächen in Kellergeschossen bleiben außer Betracht.
Beispiele: Ein freistehendes Zweifamilienhaus mit 390 m² Brutto-Grundfläche und 6,5 m maßgeblicher Höhe ist GK 1. Wird es in drei Wohnungen aufgeteilt, ist es GK 3, und die Bescheinigung nach § 68 Abs. 4 wird nötig. Ein Gebäude mit 11 m Höhe und einer Nutzungseinheit von 600 m² in einem Geschoss erfüllt GK 4 nicht und ist GK 5.
Was § 68 Abs. 4 BauO NRW verlangt
Der Wortlaut seit dem 1. September 2026:
„Spätestens mit der Anzeige des Baubeginns sind bei der Bauaufsichtsbehörde Bescheinigungen sachverständiger Personen nach § 87 Absatz 2 über die Aufstellung oder Prüfung des Schall- und Wärmeschutzes einschließlich Erklärungen dieser sachverständigen Personen in Textform einzureichen, wonach sie zur stichprobenhaften Kontrolle der Bauausführung beauftragt wurden. Satz 1 gilt nicht für die Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 und 2.“
Daraus folgt:
| Gebäude | Bescheinigung nach § 68 Abs. 4 |
|---|---|
| Wohngebäude GK 1 und GK 2 | nicht erforderlich |
| Wohngebäude GK 3, 4 und 5 | erforderlich |
| Nichtwohngebäude, auch GK 1 und 2 | erforderlich – die Ausnahme gilt ausdrücklich nur für Wohngebäude |
Aufstellung oder Prüfung: Die sachverständige Person kann den Nachweis selbst aufstellen oder einen Nachweis prüfen, den eine andere fachkundige Person aufgestellt hat. Im zweiten Fall sehen vier Augen auf den Nachweis.
Ist die Ausnahme neu? In der Sache nicht. Schon in der Fassung ab 1. Januar 2024 waren Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 von dieser Bescheinigung ausgenommen (damals § 68 Abs. 3). Seit dem 1. September 2026 steht die Ausnahme unmittelbar in Abs. 4 Satz 2; der Paragraf wurde dabei neu gegliedert.
Wer ist „sachverständige Person“ – und wer nicht?
Gemeint sind Personen nach § 87 Abs. 2 BauO NRW, also staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz nach der Sachverständigenverordnung NRW (SV-VO) oder entsprechend gleichgestellte Personen. Die Anerkennung sprechen auf Antrag die Architektenkammer NRW oder die Ingenieurkammer-Bau NRW aus.
| Qualifikation | Darf die Bescheinigung nach § 68 Abs. 4 ausstellen? |
|---|---|
| Staatlich anerkannte/r Sachverständige/r für Schall- und Wärmeschutz (SV-VO) | ja |
| Nach SV-VO gleichgestellte Person | ja, im Rahmen der Gleichstellung |
| Energieeffizienz-Experte der dena-Liste | nicht allein aufgrund dieser Eintragung |
| BAFA-zugelassene/r Energieberater/in | nicht allein aufgrund dieser Zulassung |
| Bauvorlageberechtigte/r Architekt/in oder Ingenieur/in | nicht automatisch |
Den energetischen Nachweis, die Effizienzhaus-Berechnung und die Förderbestätigungen kann ein Energieeffizienz-Experte trotzdem erstellen. Bei Gebäuden, die eine Bescheinigung brauchen, prüft und bescheinigt dann eine anerkannte sachverständige Person diesen Nachweis.
So arbeiten wir: Den Nachweis und die Förderbestätigungen erstellen wir als Energieeffizienz-Experte. Braucht Ihr Gebäude die Bescheinigung nach § 68 Abs. 4, arbeiten wir mit unserem Partner Dipl.-Ing. (FH) Rajeevan Sithamparanathan (RS-Bauing – Energieberatung, Statik, Wärme- und Schallschutz) zusammen. Er ist staatlich anerkannter Sachverständiger für Schall- und Wärmeschutz, prüft den Nachweis und stellt die Bescheinigung aus. Sie haben trotzdem einen Ansprechpartner.
Partner für Schall- und Wärmeschutz: Dipl.-Ing. (FH) Rajeevan Sithamparanathan · RS-Bauing · Seilerstr. 25, 48268 Greven · Telefon 0175 9900985 · nathan@rs-bauing.de · www.rs-bauing.de
Zusammenhang mit der KfW- und BAFA-Förderung
Förderrecht und Bauordnungsrecht laufen nebeneinander und ersetzen einander nicht:
- Für die BEG-Förderung (zum Beispiel Effizienzhaus bei der KfW oder Einzelmaßnahmen beim BAFA) bestätigt ein Energieeffizienz-Experte aus der dena-Liste Planung und Umsetzung gegenüber dem Fördergeber.
- Für die Bauaufsicht in NRW braucht es bei Wohngebäuden ab Gebäudeklasse 3 und bei Nichtwohngebäuden zusätzlich die Bescheinigung der sachverständigen Person nach § 68 Abs. 4.
- Beide Rollen können bei derselben Person liegen, wenn sie beide Qualifikationen hat. Sonst arbeiten zwei Fachleute am selben Nachweis – bei uns der Energieeffizienz-Experte zusammen mit unserem anerkannten Partner für Schall- und Wärmeschutz.
Fördersätze und Bedingungen stehen auf den Programmseiten KfW und BAFA; über die Förderung entscheiden allein KfW und BAFA.
Offener Punkt: die NRW-Durchführungsverordnung zum Wärmeschutz
Neben der Bauordnung gibt es in NRW die Verordnung zur Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG-UVO), abrufbar in der Fassung ab 27.10.2022. Ihr § 2 Abs. 1 verlangt bei Errichtung oder Änderung grundsätzlich die Beauftragung einer staatlich anerkannten sachverständigen Person für Schall- und Wärmeschutz und erklärt für die Ausnahmen „§ 68 Absatz 3 der Landesbauordnung 2018“ für entsprechend anwendbar. Dieser Verweis stammt aus der Zeit, als § 68 Abs. 3 die Ausnahme für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 enthielt. Seit dem 1. September 2026 regelt § 68 Abs. 3 die Standsicherheit; Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 sind dort weiterhin von der Prüfung ausgenommen. Die Verordnung nennt zudem noch das Gebäudeenergiegesetz, das seit dem 29.07.2026 als GModG gilt.
Eine angepasste Fassung der Verordnung haben wir bis zum Stand dieses Artikels nicht gefunden. Bei einem konkreten Bauvorhaben sollten Sie deshalb früh bei der unteren Bauaufsichtsbehörde nachfragen, welche Bescheinigungen sie verlangt. Wir übernehmen diese Abstimmung gern für Sie.
Checkliste für Bauherren
- Gebäudeklasse bestimmen: Höhe (Fußboden des obersten möglichen Aufenthaltsraums), Zahl der Wohnungen oder Nutzungseinheiten, Brutto-Grundfläche ohne Keller, freistehend oder angebaut.
- Wohngebäude oder nicht? Die Ausnahme gilt nur für Wohngebäude der Klassen 1 und 2.
- Bescheinigung nötig? Dann früh eine anerkannte sachverständige Person für Schall- und Wärmeschutz einbinden; sie muss auch die stichprobenhafte Kontrolle auf der Baustelle übernehmen. Bei uns ist das unser Partner Dipl.-Ing. (FH) Rajeevan Sithamparanathan.
- Frist: spätestens mit der Anzeige des Baubeginns einreichen.
- Förderung: Den Förderantrag stellt der Energieeffizienz-Experte unabhängig davon, in der Regel vor Beginn des Vorhabens.
- Umbau beachten: Wer mehr Wohnungen schafft oder das Dachgeschoss ausbaut, kann die Gebäudeklasse wechseln – dann ändern sich die Pflichten.
Häufige Fragen
Brauche ich für mein Einfamilienhaus in NRW eine Bescheinigung über den Wärmeschutz nach § 68 BauO NRW?
Nein, wenn es ein Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 oder 2 ist (höchstens 7 m Höhe, höchstens zwei Wohnungen mit zusammen höchstens 400 m² Brutto-Grundfläche ohne Keller). Der energetische Nachweis selbst bleibt aber Pflicht.
Was ist der Unterschied zwischen Energieeffizienz-Experte und staatlich anerkanntem Sachverständigen für Wärmeschutz?
Der Energieeffizienz-Experte aus der dena-Liste bestätigt Planung und Umsetzung für die Förderung von KfW und BAFA. Der staatlich anerkannte Sachverständige für Schall- und Wärmeschutz wird von der Architektenkammer NRW oder der Ingenieurkammer-Bau NRW anerkannt und stellt die bauordnungsrechtliche Bescheinigung nach § 68 Abs. 4 BauO NRW aus.
Wie wird die Höhe für die Gebäudeklasse gemessen?
Maßgeblich ist die Fußbodenoberkante des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel. Die Firsthöhe zählt nicht.
Gilt die Ausnahme auch für kleine Bürogebäude?
Nein. § 68 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW nimmt nur Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 aus. Nichtwohngebäude brauchen die Bescheinigung auch in diesen Klassen.
Wann muss die Bescheinigung vorliegen?
Spätestens mit der Anzeige des Baubeginns bei der Bauaufsichtsbehörde, zusammen mit der Erklärung der sachverständigen Person, dass sie zur stichprobenhaften Kontrolle der Bauausführung beauftragt ist.
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