Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 3 — Einbau und Ersatz · Unterabschnitt 2 — Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
§ 67 GModG Regelung der Volumenströme
Erläuterung aus der Praxis
Wer eine größere Lüftungs- oder Klimaanlage im Sinne von § 65 Satz 1 neu einbaut oder bei einer bestehenden Anlage das Zentralgerät oder das Luftkanalsystem erneuert, darf sie nicht mehr im starren Dauerbetrieb laufen lassen. Liegt der Zuluftvolumenstrom über neun Kubikmetern pro Stunde je Quadratmeter versorgter Fläche, muss die Anlage ihre Luftmengen selbsttätig nach thermischen und stofflichen Lasten regeln oder zumindest zeitabhängig einstellen, etwa über Präsenz- oder CO₂-Fühler oder ein Zeitprogramm. Das betrifft Bauherren und Eigentümer ebenso wie die Fachplaner der Raumlufttechnik. In der Praxis hakt es oft schon an der Bezugsfläche: Maßgeblich ist bislang bei Nichtwohngebäuden die versorgte Nettogrundfläche und bei Wohngebäuden die versorgte Gebäudenutzfläche. Ab dem 1. Januar 2027 gilt einheitlich die versorgte Nutzfläche des Gebäudes als Bezugsgröße, die Unterscheidung nach Gebäudeart entfällt.
Die Ausnahme greift nur, soweit der Arbeits- und Gesundheitsschutz erhöhte Zuluftmengen verlangt, etwa in Laboren oder bestimmten Produktionsbereichen, oder soweit sich Laständerungen weder messen noch zeitlich vorhersagen lassen. Diese Begründung sollte schriftlich festgehalten werden und nicht erst im Nachhinein. Als Energieberater ermittle ich die tatsächlich versorgte Fläche, gleiche sie mit dem Auslegungsvolumenstrom der Anlage ab und prüfe, ob das vorgesehene Regelungskonzept die Anforderung erfüllt oder ob eine Ausnahme belastbar begründet ist.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
(1) Beim Einbau einer Anlage nach § 65 Satz 1 in Gebäude und bei der Erneuerung eines Zentralgerätes oder eines Luftkanalsystems einer solcher Anlage muss diese Anlage mit einer Einrichtung zur selbsttätigen Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von den thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser Anlage höher ist als 1. neun Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter versorgter Nettogrundfläche des Nichtwohngebäudes oder 2. neun Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter versorgter Gebäudenutzfläche des Wohngebäudes.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, soweit in den versorgten Räumen auf Grund des Arbeits- und Gesundheitsschutzes erhöhte Zuluftvolumenströme erforderlich oder Laständerungen weder messtechnisch noch hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs erfassbar sind.
Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes
tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.
26. § 67 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Beim Einbau einer Anlage nach § 65 Satz 1 in ein Gebäude und bei der Erneuerung eines Zentralgerätes oder eines Luftkanalsystems einer solchen Anlage muss diese Anlage mit einer Einrichtung zur selbsttätigen Regelung der Volumenströme in Abhängigkeit von den thermischen und stofflichen Lasten oder zur Einstellung der Volumenströme in Abhängigkeit von der Zeit ausgestattet werden, wenn der Zuluftvolumenstrom dieser Anlage höher ist als 9 Kubikmeter pro Stunde je Quadratmeter versorgter Nutzfläche des Gebäudes.“ 27. In § 68 Satz 3 wird die Angabe „DIN V 18599-10: 2018-09“ durch die Angabe „DIN/TS 18599-10: 2025-10“ ersetzt.
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