Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 3 — Einbau und Ersatz · Unterabschnitt 2 — Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik

§ 66 GModG Regelung der Be- und Entfeuchtung

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Die Vorschrift richtet sich an Bauherren, Eigentümer und Betreiber von Klima- und raumlufttechnischen Anlagen im Sinne von § 65 Satz 1, die die Raumluftfeuchte gezielt verändern, also befeuchten oder entfeuchten. Beim Neueinbau und beim Austausch des Zentralgeräts muss eine selbsttätige Regelung vorhanden sein, die getrennte Sollwerte für Be- und Entfeuchtung zulässt und sich mindestens an der direkt gemessenen Zu- oder Abluftfeuchte orientiert. Das soll verhindern, dass die Anlage gleichzeitig oder im schnellen Wechsel be- und entfeuchtet und dabei unnötig Energie für Dampferzeugung, Kühlung und Nacherwärmung verbraucht.

Fehlt eine solche Regelung in einer Bestandsanlage, muss der Betreiber sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist aus § 76 Absatz 1 Satz 2 nachrüsten; dasselbe gilt entsprechend für sonstige raumlufttechnische Anlagen. In der Praxis hakt es häufig an älteren Anlagen, deren Feuchte nur indirekt über Temperatur oder einen einzigen gemeinsamen Sollwert geregelt wird, oder an Feuchtefühlern, die schlecht platziert, nicht kalibriert oder in der Gebäudeleittechnik gar nicht eingebunden sind. Als Energieberater prüfe ich deshalb anhand der Anlagendokumentation und vor Ort, ob getrennte Sollwerte tatsächlich einstellbar und sinnvoll gewählt sind, welche Messgröße die Regelung führt und ob sich die Nachrüstpflicht für Ihre Anlage bereits ergibt.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Soweit eine Anlage nach § 65 Satz 1 dazu bestimmt ist, die Feuchte der Raumluft unmittelbar zu verändern, muss diese Anlage beim Einbau in ein Gebäude und bei Erneuerung des Zentralgerätes einer solcher Anlage mit einer selbsttätig wirkenden Regelungseinrichtung ausgestattet werden, bei der getrennte Sollwerte für die Be- und die Entfeuchtung eingestellt werden können und als Führungsgröße mindestens die direkt gemessene Zu- oder Abluftfeuchte dient.

(2) Sind solche Einrichtungen in einer bestehenden Anlage nach § 65 Satz 1 nicht vorhanden, muss der Betreiber sie innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Frist des § 76 Absatz 1 Satz 2 nachrüsten. Für sonstige raumlufttechnische Anlagen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD