Teil 3 — Modernisierung von bestehenden Gebäuden · Abschnitt 3 — Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden
§ 43 GModG Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
Erläuterung aus der Praxis
Wer nach dem 29. Juli 2026 in einem Bestandsgebäude einen neuen Gas-, Öl- oder Flüssiggaskessel einbaut, übernimmt als Eigentümer eine stufenweise steigende Pflicht zu biogenen oder wasserstoffbasierten Brennstoffen. Diese beginnt mit 10 Prozent ab 2029 und steigt bis auf 60 Prozent ab 2040. Betreibt ein anderer als der Eigentümer die Anlage, etwa ein Contractor, trifft die Pflicht den Betreiber. In der Praxis hakt es vor allem daran, dass diese Anteile über Jahrzehnte eingekauft und belegt werden müssen und Biomethan oder biogenes Flüssiggas nur anrechenbar ist, wenn die Anforderungen des § 22 eingehalten sind. Ab dem 1. Januar 2027 verweist die Vorschrift dafür auf § 22 Absatz 2 und 3 und stellt zusätzlich über § 22 Absatz 4 auch Anforderungen an Bioöl.
Statt über den Brennstoff lässt sich die Pflicht auch über eine solarthermische Anlage, eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung oder eine Wärmepumpen-Hybridheizung erfüllen, wobei die pauschalen Wege für Solarthermie und Lüftung nur für den Zeitraum 2029 bis Ende 2034 gelten. Der Energieberater prüft hierfür etwa die Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche, Wärmerückgewinnungsgrad und Leistungszahl der Lüftungsanlage oder die Wärmepumpenleistung im Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 im Verhältnis zum Spitzenlasterzeuger und erstellt als fachkundige Person nach § 88 den Nachweis, wenn höhere Anteile angerechnet werden sollen. Bei einem irreparablen Ausfall der alten Heizung verschafft Absatz 7 einen Aufschub von zwölf Monaten ab Einbau, der sich jedoch danach richtet, ob der Ausfall im Jahr 2028 oder erst ab 2029 eintritt.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
(1) Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut, hat der Eigentümer des Gebäudes sicherzustellen, dass ab dem 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent, ab dem 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird.
(2) Bei der Nutzung von Biomethan sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 einzuhalten. Bei der Nutzung von biogenem Flüssiggas sind die Anforderungen des § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 einzuhalten.
(3) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt werden. Die Pflicht wird im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 erfüllt, wenn die solarthermische Anlage 1. bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen mit einer Fläche von mindestens 0,04 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird, 2. bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen mit einer Fläche von mindestens 0,03 Quadratmetern Aperturfläche je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird.Im Übrigen hat der Gebäudeeigentümer durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach Absatz 1 durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll.
(4) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch durch die Nutzung einer raumlufttechnischen Anlage mit Wärmerückgewinnung erfüllt werden. Die Pflicht wird im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 erfüllt, wenn 1. der Wärmerückgewinnungsgrad der raumlufttechnischen Anlage mindestens 73 Prozent erreicht, 2. die Leistungszahl, die aus dem Verhältnis der mittels Wärmerückgewinnung genutzten Wärme zum Stromeinsatz für den Betrieb der raumlufttechnischen Anlage ermittelt wird, mindestens 10 beträgt und 3. die Lüftungsanlage die gesamte Fläche eines Gebäudes versorgt.
(5) Wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung in ein Gebäude eingebaut, gilt die Anforderung aus Absatz 1 als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb entspricht. Wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung nach Satz 1 in ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder in ein Nichtwohngebäude eingebaut, hat der Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2039 durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach Absatz 1 durch die Wärmepumpe erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 30 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll. Für alle anderen Betriebsweisen der Wärmepumpen-Hybridheizung gilt die Nachweispflicht nach Satz 2 ab dem 1. Januar 2029.
(6) Die Pflicht nach Absatz 1 ist in Fällen, in denen der Eigentümer des Gebäudes nicht der Betreiber der Heizungsanlage ist, durch den Betreiber der Heizungsanlage zu erfüllen.
(7) Wird eine Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird, aufgrund eines irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage in dem Zeitraum vom 1. Januar 2028 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 neu eingebaut, gilt die Pflicht nach Absatz 1 erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab dem Einbau der Heizungsanlage. Wird eine Heizungsanlage nach Absatz 1 aufgrund eines irreparablen Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage ab dem 1. Januar 2029 neu eingebaut, gilt eine zum Zeitpunkt des Ausfalls der bestehenden Heizungsanlage etwaig bestehende Pflicht nach Absatz 1 für zwölf Monate ab dem Einbau der Heizungsanlage fort. Im Fall des Satzes 2 ist Absatz 1 nach Ablauf von zwölf Monaten mit der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Pflicht anzuwenden.
Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes
tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.
23. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 2“ ersetzt. b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3“ durch die Angabe „§ 22 Absatz 3“ ersetzt. c) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Bei der Nutzung von Bioöl sind die Anforderungen des § 22 Absatz 4 einzuhalten.“ 23a. § 60a wird durch den folgenden § 60a ersetzt: „§ 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen (1) Wärmepumpen, die nach dem 31. Dezember 2023 als Heizungsanlage in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten oder zur Einspeisung in ein Gebäudenetz in Betrieb genommen werden, an das mindestens sechs Wohnungen oder sonstige selbständige Nutzungseinheiten angeschlossen sind, müssen nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens jedoch zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden, wenn der Betrieb der Wärmepumpe für Raumwärme und Warmwasser erfolgt. Dies gilt nicht für Wärmepumpen, die einer Fernkontrolle unterliegen oder für die ein Wartungsvertrag besteht. Wärmepumpen, die nicht einer Fernkontrolle unterliegen und für die kein Wartungsvertrag besteht, sind spätestens alle fünf Jahre erneut zu prüfen. (2) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 umfasst die Überprüfung der für Betrieb, Funktion und Effizienz der Wärmepumpe maßgeblichen Einstellungen und Komponenten. (3) Die Betriebsprüfung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Fachkundig sind insbesondere Personen mit einschlägiger handwerklicher oder technischer Berufsqualifikation im Bereich Heizungs-, Kälte-, Luftheizungs- oder Elektrotechnik. (4) Das Ergebnis der Prüfung und der etwaige Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderungen nach Absatz 1 sind schriftlich festzuhalten und dem Verantwortlichen zum Nachweis zu übersenden. Die erforderlichen Optimierungsmaßnahmen sind innerhalb von einem Jahr nach der Betriebsprüfung durchzuführen. Das Ergebnis der Prüfung nach Satz 1 und ein Nachweis über die durchgeführten Arbeiten nach Satz 2 sind auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen. Satz 3 ist auf Pachtverhältnisse und auf sonstige Formen der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Wohnungen entsprechend anzuwenden.“
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