Teil 7 — Vollzug
§ 101 GModG Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der Länder
Erläuterung aus der Praxis
Die Vorschrift enthält keine Pflichten für Eigentümer, Bauherren oder Vermieter. Sie ist eine reine Zuständigkeits- und Verfahrensregel für die Länder. Die Landesregierungen dürfen per Rechtsverordnung festlegen, wie Energieausweise und Inspektionsberichte erfasst, kontrolliert und ohne Personenbezug ausgewertet werden. Dabei dürfen sie beim Verfahren auch von den bundesweiten Vorgaben in § 78 und den §§ 98 bis 100 abweichen. Außerdem können sie diese Aufgaben auf bestehende Landesbehörden, Körperschaften oder Anstalten übertragen oder im Wege der Beleihung auf Fachvereinigungen oder Sachverständige, die dann der Aufsicht der zuständigen Behörde unterstehen.
Für Aussteller von Energieausweisen und Inspektionsberichten ist das praktisch relevant. Wer die Stichprobenkontrolle durchführt, wer Unterlagen anfordert und in welcher Form Sie Nachweise einreichen, kann sich je nach Bundesland unterscheiden. Als Energieberater prüfe ich deshalb bei jedem Auftrag, welche Landesregelung und welche Kontrollstelle für das Gebäude gilt. Ebenso dokumentiere ich Datenaufnahme, Berechnungsgrundlagen und Ortsbegehung so, dass eine Stichprobe jederzeit nachvollziehbar beantwortet werden kann. Die Länder berichten der Bundesregierung erstmals zum 1. März 2024 und danach alle drei Jahre über ihre Erfahrungen mit diesen Stichprobenkontrollen, ohne personenbezogene Daten.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zu den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen zur Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und Energieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen 1. zur Art der Durchführung der Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und Energieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten, die über die Vorgaben der in § 78 und in den §§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen hinausgehen, sowie 2. zum Verfahren, die auch von den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen abweichen können.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übertragung von Aufgaben zur Erfassung und Kontrolle von Inspektionsberichten und Energieausweisen sowie zur nicht personenbezogenen Auswertung der hierbei erhobenen und gespeicherten Daten, die in § 78 und in den §§ 98 bis 100 und in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 geregelt sind, auf folgende Stellen zu regeln: 1. auf bestehende Behörden in den Ländern, auch auf bestehende Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des jeweiligen Landes unterstehen, oder 2. auf Fachvereinigungen oder Sachverständige (Beleihung).Bei der Übertragung im Wege der Beleihung können die Landesregierungen in der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 2 auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Beleihung regeln; dabei muss sichergestellt werden, dass die Aufgaben von der beliehenen Stelle entsprechend den in § 78 und in den §§ 98 bis 100 getroffenen Regelungen und der Rechtsverordnung nach Absatz 1 wahrgenommen werden. Beliehene unterstehen der Aufsicht der jeweils zuständigen Behörde.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und 2 durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
(4) Die Länder berichten der Bundesregierung erstmals zum 1. März 2024, danach alle drei Jahre, über die wesentlichen Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen nach § 99. Die Berichte dürfen keine personenbezogenen Daten enthalten.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD