Teil 7 — Vollzug

§ 100 GModG Nicht personenbezogene Auswertung von Daten

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Die Vorschrift richtet sich an die Kontrollstelle und regelt ein Verfahren, keine Pflicht für Eigentümer oder Bauherren. Sie erlaubt, aus den bei der Registrierung und Stichprobenkontrolle angefallenen Daten von Energieausweisen und Inspektionsberichten eine anonyme Statistik zu erstellen, etwa über Ausweisarten, Gebäudetypen, Energieträger, Kennwerte und den Einsatz erneuerbarer Energien. Die Lage des Gebäudes wird dabei nur bis auf Land und Landkreis erfasst, sodass Rückschlüsse auf Ihr konkretes Haus nicht vorgesehen sind. Für Aussteller bedeutet das, dass unvollständige oder uneinheitliche Angaben, etwa zur Anlagentechnik, zur Zonierung bei Nichtwohngebäuden oder zum Ausstellungsanlass, nicht nur im Einzelfall auffallen, sondern auch die Auswertung verfälschen. Als Energieberater achte ich deshalb darauf, dass die bei der Registrierung übermittelten Merkmale mit den Berechnungs- oder Verbrauchsgrundlagen des Ausweises übereinstimmen.

Ab dem 1. Januar 2027 unterscheidet die Auswertung zwischen Energieausweisen auf Grundlage einer energetischen Bilanzierung und solchen auf Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs; zusätzlich werden neben Klimaanlagen auch Inspektionsberichte über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen sowie über Lüftungsanlagen einbezogen.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Die Kontrollstelle kann den nicht personenbezogenen Anteil der Daten, die sie im Rahmen des § 99 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4, 6 Satz 1 bis 5 und Absatz 8 verarbeitet hat, unbefristet zur Verbesserung der Erfüllung von Aufgaben der Energieeinsparung auswerten.

(2) Die Auswertung kann sich bei Energieausweisen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen: 1. Art des Energieausweises: Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis, 2. Anlass der Ausstellung des Energieausweises nach § 80 Absatz 1 bis 6, 3. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude, Neubau oder bestehendes Gebäude, 4. Gebäudeeigenschaften, wie die Eigenschaften der wärmeübertragendenden Umfassungsfläche und die Art der heizungs-, kühl- und raumlufttechnischen Anlagentechnik sowie der Warmwasserversorgung, bei Nichtwohngebäuden auch die Art der Nutzung und die Zonierung, 5. Werte des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs sowie des Primärenergiebedarfs oder -verbrauchs für das Gebäude, 6. wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser, 7. Einsatz erneuerbarer Energien und 8. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer.

(3) Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen: 1. Nennleistung der inspizierten Klimaanlage, 2. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude und 3. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer.

Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes

tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.

40. § 100 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. Art des Energieausweises: Energieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung oder Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs,“. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Die Auswertung kann sich bei Inspektionsberichten über Klimaanlagen, über kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen und über Lüftungsanlagen insbesondere auf folgende Merkmale beziehen: 1. Nennleistung der inspizierten Klimaanlage, der inspizierten kombinierten Klima- und Lüftungsanlage oder der inspizierten Lüftungsanlage, 2. Art des Gebäudes: Wohn- oder Nichtwohngebäude und 3. Land und Landkreis der Belegenheit des Gebäudes, ohne Angabe des Ortes, der Straße und der Hausnummer.“

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD