Teil 7 — Vollzug

§ 102 GModG Befreiungen

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Wenn eine Anforderung des Gesetzes im konkreten Fall nicht sinnvoll umsetzbar ist, können Sie als Eigentümer oder Bauherr bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde eine Befreiung beantragen. Dafür gibt es zwei Wege: Entweder Sie erreichen die Ziele des Gesetzes nachweislich im gleichen Umfang mit anderen Maßnahmen, oder die Anforderung führt wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte, etwa weil sich die Investition innerhalb der üblichen Nutzungsdauer beziehungsweise bei Bestandsgebäuden innerhalb angemessener Frist nicht durch Einsparungen erwirtschaften lässt, weil sie in keinem angemessenen Verhältnis zum Gebäudewert steht oder weil persönliche Umstände die Erfüllung unzumutbar machen. In der Praxis hakt es meist an der Begründung. Ein bloßer Hinweis auf hohe Kosten genügt nicht, und die Wirtschaftlichkeitsbetrachtung muss die erwartbare Entwicklung der Energiepreise einschließlich der Preise für Treibhausgase aus dem europäischen und nationalen Emissionshandel einbeziehen, was das Ergebnis oft zugunsten der Maßnahme verschiebt.

Als Energieberater stelle ich deshalb eine nachvollziehbare Wirtschaftlichkeitsberechnung auf, in der ich Investition, Einsparung und Nutzungsdauer gegenüberstelle. Beim Weg über gleichwertige Ersatzmaßnahmen belege ich die Gleichwertigkeit rechnerisch, denn hier liegt die Nachweispflicht beim Antragsteller, und die Behörde kann auf dessen Kosten zusätzlich ein Sachverständigengutachten verlangen. Von den Vorschriften aus Teil 5 kann über diese Klausel nicht befreit werden, und die Sonderregel für Gebäude zur Unterbringung von Geflüchteten erlaubt eine Verlängerung der zulässigen Nutzungsdauer um zwei Jahre nur bis zum 31. Dezember 2030.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben auf Antrag des Eigentümers oder Bauherren von den Anforderungen dieses Gesetzes zu befreien, soweit 1. die Ziele dieses Gesetzes durch andere als in diesem Gesetz vorgesehene Maßnahmen im gleichen Umfang erreicht werden oder 2. die Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen.Eine unbillige Härte liegt insbesondere vor, wenn die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer, bei Anforderungen an bestehende Gebäude innerhalb angemessener Frist durch die eintretenden Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können, das heißt, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag stehen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn die notwendigen Investitionen nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Hierbei sind unter Berücksichtigung des Ziels dieses Gesetzes die zur Erreichung dieses Ziels erwartbaren Preisentwicklungen für Energie einschließlich der Preise für Treibhausgase nach dem europäischen und dem nationalen Emissionshandel zu berücksichtigen. Eine unbillige Härte liegt auch vor, wenn aufgrund besonderer persönlicher Umstände die Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes nicht zumutbar ist.

(2) Absatz 1 ist auf die Vorschriften von Teil 5 nicht anzuwenden.

(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Eigentümer oder der Bauherr darzulegen und nachzuweisen. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann auf Kosten des Eigentümers oder Bauherrn die Vorlage einer Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch qualifizierte Sachverständige verlangen.

(4) Bis zum 31. Dezember 2030 können die nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Antrag im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein die zulässige Nutzungsdauer von Gebäuden im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 6 und des § 104 Satz 2 um weitere zwei Jahre verlängern, wenn ansonsten die Unterbringung von Geflüchteten durch die öffentliche Hand oder im öffentlichen Auftrag erheblich verzögert würde.

(5) (weggefallen)

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD