Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 4 — Energetische Inspektion von Klimaanlagen

§ 75 GModG Durchführung und Umfang der Inspektion

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Bei der energetischen Inspektion einer Klimaanlage geht es um mehr als Kältemittel und Filter. Geprüft wird, ob die Anlage noch zum tatsächlichen Kühlbedarf des Gebäudes passt und wie effizient ihre wesentlichen Komponenten arbeiten. Häufig haben sich Raumnutzung, Belegung, Betriebszeiten oder innere Wärmequellen seit der Planung verändert, während die Auslegungsunterlagen fehlen oder veraltet sind. Anlagen laufen dann überdimensioniert oder mit überholten Sollwerten für Luftmengen, Temperatur und Feuchte. Der Inspektor vergleicht deshalb die ursprünglichen Auslegungsannahmen mit dem heutigen Zustand, bezieht bauphysikalische Einflüsse wie Verglasung und Sonnenschutz ein und leitet daraus Empfehlungen für Betrieb, Regelung oder Anlagengröße ab. Bei mehr als 70 Kilowatt Nennleistung für den Kältebedarf ist das Vorgehen nach DIN SPEC 15240:2019-03 verbindlich, was eine strukturierte Datenaufnahme und Dokumentation verlangt. Wer in den Fällen des § 74 Absatz 2 viele gleichartige Anlagen betreibt, lässt nicht jede einzeln prüfen, sondern bei bis zu 200 Anlagen jede zehnte und darüber jede zwanzigste als Stichprobe.

Ab dem 1. Januar 2027 gelten diese Anforderungen auch für reine Lüftungsanlagen, bei mehr als 70 Kilowatt Nennleistung ebenfalls nach DIN SPEC 15240, und bereits nach der Verordnung (EU) 2024/573 durchgeführte Überprüfungen werden nicht wiederholt, sondern ihre Ergebnisse übernommen.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Die Inspektion einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage umfasst Maßnahmen zur Prüfung der Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.

(2) Die Inspektion bezieht sich insbesondere auf 1. die Überprüfung und Bewertung der Einflüsse, die für die Auslegung der Anlage verantwortlich sind, insbesondere Veränderungen der Raumnutzung und -belegung, der Nutzungszeiten, der inneren Wärmequellen sowie der relevanten bauphysikalischen Eigenschaften des Gebäudes und der vom Betreiber geforderten Sollwerte hinsichtlich Luftmengen, Temperatur, Feuchte, Betriebszeit sowie Toleranzen, und 2. die Feststellung der Effizienz der wesentlichen Komponenten.

(3) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen.

(4) In den Fällen des § 74 Absatz 2 ist bei einem Betrieb von bis zu 200 Klimaanlagen jede zehnte Anlage und bei einem Betrieb von mehr als 200 Klimaanlagen jede 20. Anlage einer Inspektion nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 zu unterziehen.

Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes

tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.

29. § 75 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „einer Klimaanlage oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage“ durch die Angabe „einer Klimaanlage, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage oder einer Lüftungsanlage“ ersetzt. b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Die Inspektion einer Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 70 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt ist nach DIN SPEC 15240: 2019-03 durchzuführen.“ c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Soweit eine Überprüfung einer Anlage nach Absatz 1 nach der Verordnung (EU) 2024/573 erfolgt ist, sind diese Überprüfungen in der Inspektion nach Absatz 2 nicht mehr durchzuführen. Die Ergebnisse der Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/573 sind zu übernehmen.“

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD