Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 4 — Energetische Inspektion von Klimaanlagen

§ 74 GModG Betreiberpflicht

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Wenn Sie eine in ein Gebäude eingebaute Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage mit mehr als 12 Kilowatt Nennleistung für den Kältebedarf betreiben, müssen Sie diese innerhalb der Zeiträume nach § 76 von einer berechtigten Person nach § 77 energetisch inspizieren lassen. Die Pflicht trifft den Betreiber, was bei vermieteten oder fremdverwalteten Gewerbeflächen nicht zwingend der Eigentümer ist und daher vertraglich eindeutig geregelt sein sollte. Wer mehr als zehn gleichartige Anlagen zwischen 12 und 70 Kilowatt in vergleichbaren Nichtwohngebäuden betreibt, die nach demselben Plan an verschiedenen Standorten errichtet wurden, kann die Pflicht durch eine stichprobenweise Inspektion nach § 75 Absatz 4 erfüllen. Entfallen kann die Inspektion in Nichtwohngebäuden mit Gebäudeautomation nach § 56, bei Anlagen unter einem Energieleistungsvertrag oder einer vergleichbaren Effizienzvereinbarung sowie bei Anlagen, die ein Versorgungsunternehmen oder Netzbetreiber betreibt. In Wohngebäuden entfällt sie, wenn eine kontinuierliche elektronische Effizienzüberwachung mit Meldefunktion und eine wirksame Regelung vorhanden sind.

In der Praxis hakt es häufig schon daran, dass die maßgebliche Nennleistung mangels Datenblättern unklar ist oder eine vorhandene Gebäudeleittechnik ungeprüft als ausreichend für die Befreiung angesehen wird. Beides prüft ein Energieberater anhand von Typenschildern, Herstellerunterlagen und dem tatsächlichen Funktionsumfang der Automation. Ab dem 1. Januar 2027 werden zusätzlich Lüftungsanlagen mit mehr als 70 Kilowatt Nennleistung inspektionspflichtig, die Gleichartigkeit bemisst sich dann nach der Nutzfläche, die Befreiung durch Gebäudeautomation verweist auf § 56 Absatz 2, und Gebäude der Landes- und Bündnisverteidigung sind ausgenommen. Da die EPBD Inspektionsberichte zu den Inhalten der nationalen Gebäudedatenbank zählt, sollten Sie Inspektionen und Befreiungsgründe sorgfältig dokumentieren.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Der Betreiber von einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt hat innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte Person im Sinne des § 77 Absatz 1 durchführen zu lassen.

(2) Der Betreiber kann die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 durch eine stichprobenweise Inspektion nach Maßgabe von § 75 Absatz 4 erfüllen, wenn er mehr als zehn Klimaanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt oder mehr als zehn kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt und bis zu 70 Kilowatt betreibt, die in vergleichbare Nichtwohngebäude eingebaut und nach Anlagentyp und Leistung gleichartig sind. Ein Nichtwohngebäude ist vergleichbar, wenn es nach demselben Plan errichtet wird, der für mehrere Nichtwohngebäude an verschiedenen Standorten erstellt wurde. Nach Anlagentyp und Leistung gleichartige Klimaanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen sind Anlagen gleicher Bauart, gleicher Funktion und gleicher Kühlleistung je Quadratmeter Nettogrundfläche.

(3) Im Falle eines Nichtwohngebäudes entfällt die Pflicht nach Absatz 1, 1. wenn das Gebäude mit einem System für die Gebäudeautomation und Gebäuderegelung nach § 56 Absatz 5 ausgestattet ist oder 2. sofern die Gesamtauswirkungen eines solchen Ansatzes gleichwertig sind, wenn die Klimaanlage oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlage a) unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz oder eine Energieeffizienzverbesserung fällt, insbesondere unter einen Energieleistungsvertrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 8a, oder b) von einem Versorgungsunternehmen oder einem Netzbetreiber betrieben wird und demnach systemseitigen Maßnahmen zur Überwachung der Effizienz unterliegt.

(4) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn eine Klimaanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage in ein Wohngebäude eingebaut ist, das ausgestattet ist mit 1. einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, die die Effizienz der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich verschlechtert hat und eine Wartung der vorhandenen gebäudetechnischen Systeme erforderlich ist, und 2. einer wirksamen Regelungsfunktion zur Gewährleistung einer optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung oder Nutzung von Energie.

Ab 01.01.2027 — Änderung durch Artikel 2 des Änderungsgesetzes

tritt am 1. Januar 2027 in Kraft (Artikel 9 Absatz 2). Nachstehend der amtliche Änderungstext aus dem Bundesgesetzblatt.

28. § 74 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Der Betreiber einer in ein Gebäude eingebauten Klimaanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt, einer kombinierten Klima- und Lüftungsanlage mit einer Nennleistung für den Kältebedarf von mehr als 12 Kilowatt oder einer Lüftungsanlage mit einer Nennleistung von mehr als 70 Kilowatt hat innerhalb der in § 76 genannten Zeiträume energetische Inspektionen dieser Anlage durch eine berechtigte Person im Sinne des § 77 Absatz 1 durchführen zu lassen.“ b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Nettogrundfläche“ durch die Angabe „Nutzfläche“ ersetzt. c) Absatz 3 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. wenn das Gebäude mit einem System für die Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung nach § 56 Absatz 2 ausgestattet ist oder“. d) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt: „(5) Die Pflicht nach Absatz 1 ist nicht auf ein Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient.“

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD