Teil 1 — Allgemeiner Teil

§ 5 GModG Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz richtet sich in erster Linie an den Gesetz- und Verordnungsgeber. Jede Anforderung des Gesetzes muss technisch erfüllbar sein und sich über die übliche Nutzungsdauer durch die erzielten Einsparungen tragen. Entscheidend ist das Wort generell: Maßstab ist eine typisierende Betrachtung für Gebäude gleicher Art und Nutzung, nicht die Rechnung für Ihr einzelnes Haus. In der Praxis hakt es genau hier, denn viele Eigentümer und Vermieter gehen davon aus, sie könnten sich unmittelbar auf diese Vorschrift berufen, wenn sich eine Maßnahme bei ihnen nicht rechnet. Für den konkreten Härtefall ist jedoch die gesonderte Befreiungsregelung des Gesetzes der richtige Weg, und dort wird der Wirtschaftlichkeitsgedanke im Einzelfall geprüft.

Als Energieberater stelle ich dafür eine nachvollziehbare Wirtschaftlichkeitsberechnung auf. Dabei stehen die erforderlichen Aufwendungen den zu erwartenden Energie- und Kosteneinsparungen gegenüber. Ohnehin fällige Instandsetzungskosten werden sauber abgegrenzt, und bei Bestandsgebäuden und Anlagen wird ausdrücklich die noch zu erwartende Restnutzungsdauer angesetzt. Gerade die Restnutzungsdauer von Bauteilen, Heizungsanlagen oder dem Gebäude selbst ist oft der Punkt, an dem eine Maßnahme wirtschaftlich kippt, und muss deshalb begründet und belegt werden.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

Die Anforderungen und Pflichten, die in diesem Gesetz oder in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen aufgestellt werden, müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar sowie für Gebäude gleicher Art und Nutzung und für Anlagen oder Einrichtungen wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen und Pflichten gelten als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Aufwendungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretenden Einsparungen erwirtschaftet werden können. Bei bestehenden Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen ist die noch zu erwartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD