Teil 1 — Allgemeiner Teil

§ 4 GModG Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Die Vorbildfunktion betrifft Nichtwohngebäude, die der öffentlichen Hand gehören und zugleich von einer Behörde genutzt werden, also etwa Rathäuser, Finanzämter oder Landesverwaltungen. Ein Verwaltungsbau, den eine Behörde nur angemietet hat, oder ein öffentliches Gebäude, das an Private vermietet ist, fällt nach dem Wortlaut nicht darunter, und genau diese Abgrenzung sollten Sie bei jedem Projekt zuerst klären. Praktisch folgt daraus bei Neubau und bei einer größeren Renovierung im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 13a eine Prüfpflicht: Der Bauherr muss untersuchen, ob und in welchem Umfang Photovoltaik oder Solarthermie am oder unmittelbar beim Gebäude sinnvoll erzeugt und genutzt werden kann. Eine Einbaupflicht folgt daraus nicht. Weil die Prüfung aber veröffentlicht und über den Klimaschutzbericht nachvollzogen werden kann, reicht eine pauschale Absage in der Praxis nicht aus.

Als Energieberater erstelle ich für solche Vorhaben eine belastbare Ertrags- und Nutzungsanalyse. Sie umfasst geeignete Dach- und Fassadenflächen, Verschattung, statische Reserven und denkmalrechtliche Einschränkungen. Außerdem gleiche ich den Lastgang des Gebäudes mit dem möglichen Solarertrag ab, damit Eigenverbrauch und Wärme- oder Kältenutzung realistisch bewertet sind. Häufig hakt es daran, dass die Prüfung zu spät in der Planung ansetzt oder dass Landesrecht strengere Vorgaben macht, als es das Bundesgesetz vorsieht; die Länder dürfen für ihre eigenen und kommunale Gebäude weitergehen, nur nicht bei den Berechnungsgrundlagen und -verfahren nach Teil 2 Abschnitt 3. Über diese Vorschrift kommen Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie zuerst im öffentlichen Bestand an. Öffentliche Bauherren sollten deshalb damit rechnen, dass hier früher und strenger nachgewiesen werden muss als bei privaten Gebäuden.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Einem Nichtwohngebäude, das sich im Eigentum der öffentlichen Hand befindet und von einer Behörde genutzt wird, kommt eine Vorbildfunktion zu. § 13 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2513) bleibt unberührt.

(2) Wenn die öffentliche Hand ein Nichtwohngebäude im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 errichtet oder einer größeren Renovierung gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 13a unterzieht, muss sie prüfen, ob und in welchem Umfang Erträge durch die Errichtung einer im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude stehenden Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie oder durch solarthermische Anlagen zur Wärme- und Kälteerzeugung erzielt und genutzt werden können.

(3) Die öffentliche Hand informiert über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Internet oder auf sonstige geeignete Weise; dies kann im Rahmen der Information der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen geschehen. Der Bund berichtet über die Erfüllung der Vorbildfunktion im Klimaschutzbericht der Bundesregierung.

(4) Die Länder können durch Landesrecht für öffentliche Gebäude, mit Ausnahme der öffentlichen Gebäude des Bundes, eigene Regelungen zur Erfüllung der Vorbildfunktion treffen und zu diesem Zweck über die Vorschriften dieses Gesetzes hinausgehen. Hiervon ausgenommen sind Vorgaben für die Berechnungsgrundlagen und -verfahren nach Teil 2 Abschnitt 3.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD