Teil 3 — Modernisierung von bestehenden Gebäuden · Abschnitt 3 — Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden

§ 45 GModG Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Wer in einem Bestandsgebäude eine Heizung für Holz, Pellets oder Hackschnitzel einbaut, muss als Eigentümer sicherstellen, dass die Wärme über einen Biomassekessel oder einen wasserführenden Biomasseofen in das Heizsystem gelangt und nur die in der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen ausdrücklich benannten Brennstoffe eingesetzt werden. Ein klassischer Kaminofen, der nur den Aufstellraum erwärmt, erfüllt diese Anforderung nicht. In der Praxis hakt es oft genau hier: Eigentümer gehen davon aus, jede Holzfeuerung zähle als erneuerbare Heizung, oder unterschätzen den Platzbedarf für Pufferspeicher und Brennstofflager sowie die hydraulische Einbindung.

Bei einer Kombination aus Biomasseanlage und Gas-, Öl- oder Flüssiggaskessel gilt die Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Biomassenutzung als erfüllt. Für Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen und für Nichtwohngebäude muss der Eigentümer jedoch für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2034 durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung belegen, welchen Anteil die feste Biomasse tatsächlich deckt, wenn mehr als 15 Prozent angerechnet werden sollen. Als Energieberater prüfen wir daher den Anlagentyp und die zulässigen Brennstoffe, legen Kessel, Speicher und Spitzenlastkessel passend zum Wärmebedarf aus und berechnen den Deckungsanteil der Biomasse so nachvollziehbar, dass Sie den späteren Nachweis sauber führen können.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Wenn eine Feuerungsanlage im Sinne der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4676) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in ein bestehendes Gebäude eingebaut wird, hat der Gebäudeeigentümer sicherzustellen, dass 1. die Nutzung in einem Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt und 2. nur Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 6, 7, 8 oder 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird.§ 5 Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen bleibt unberührt.

(2) Wird eine Biomasse-Hybridheizung bestehend aus einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse nach Absatz 1 in Kombination mit einer Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasfeuerung eingebaut, wird die Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt. Wird eine Biomasse-Hybridheizung nach Satz 1 in ein Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder ein Nichtwohngebäude eingebaut, hat der Gebäudeeigentümer im Zeitraum nach dem 31. Dezember 2034 durch eine fachkundige Person nach § 88 oder eine Unternehmererklärung nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD