Teil 1 — Allgemeiner Teil

§ 2 GModG Anwendungsbereich

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Bevor Sie über Dämmstärken, Heizungstausch oder Energieausweis sprechen, klärt diese Vorschrift, ob das Gesetz für Ihr Gebäude überhaupt gilt. Maßgeblich ist, ob das Gebäude nach seiner Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt wird, und zwar einschließlich seiner Heizungs-, Kühl-, Lüftungs-, Beleuchtungs- und Warmwassertechnik. Energie für Produktionsprozesse bleibt dabei außen vor. Bei gemischt genutzten Gewerbeobjekten muss deshalb sauber zwischen Gebäudeenergie und Prozessenergie getrennt werden. Die Ausnahmen reichen von Tierhaltungsgebäuden, Gewächshäusern, Kirchen und Zelten bis zu provisorischen Bauten mit höchstens zwei Jahren geplanter Nutzung. Auch saisonal genutzte Wohngebäude und niedrig temperierte oder nur kurzzeitig beheizte Betriebsgebäude fallen heraus. Die §§ 74 bis 78 gelten allerdings auch für diese Gebäude weiter.

In der Praxis hakt es meist an der Zweckbestimmung. Eine Lagerhalle, die heute auf unter 12 Grad Celsius temperiert wird, kann durch eine spätere Umnutzung zu Büro- oder Werkstattflächen in den Anwendungsbereich hineinwachsen. Ähnlich ist es bei einem Ferienhaus, das faktisch ganzjährig bewohnt wird, obwohl es für weniger als vier Monate jährlich bestimmt ist. Als Energieberater prüfe ich deshalb zu Beginn jedes Projekts die geplante Nutzung, die Soll-Temperaturen und die Heiz- und Kühlzeiträume. Bei begrenzt genutzten Wohngebäuden rechne ich im Zweifel nach, ob der erwartete Verbrauch unter 25 Prozent des Verbrauchs bei ganzjähriger Nutzung liegt. Diese Einordnung dokumentiere ich, damit sie später gegenüber Bauherr, Behörde oder Käufer nachvollziehbar ist.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf 1. Gebäude, soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und 2. deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.Der Energieeinsatz für Produktionsprozesse in Gebäuden ist nicht Gegenstand dieses Gesetzes.

(2) Mit Ausnahme der §§ 74 bis 78 ist dieses Gesetz nicht anzuwenden auf 1. Betriebsgebäude, die überwiegend zur Aufzucht oder zur Haltung von Tieren genutzt werden, 2. Betriebsgebäude, soweit sie nach ihrem Verwendungszweck großflächig und lang anhaltend offen gehalten werden müssen, 3. unterirdische Bauten, 4. Unterglasanlagen und Kulturräume für Aufzucht, Vermehrung und Verkauf von Pflanzen, 5. Traglufthallen und Zelte, 6. Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren, 7. Gebäude, die dem Gottesdienst oder anderen religiösen Zwecken gewidmet sind, 8. Wohngebäude, die a) für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind oder b) für eine begrenzte jährliche Nutzungsdauer bestimmt sind und deren zu erwartender Energieverbrauch für die begrenzte jährliche Nutzungsdauer weniger als 25 Prozent des zu erwartenden Energieverbrauchs bei ganzjähriger Nutzung beträgt, und 9. sonstige handwerkliche, landwirtschaftliche, gewerbliche, industrielle oder für öffentliche Zwecke genutzte Betriebsgebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung a) auf eine Raum-Solltemperatur von weniger als 12 Grad Celsius beheizt werden oder b) jährlich weniger als vier Monate beheizt sowie jährlich weniger als zwei Monate gekühlt werden.

(3) Auf Bestandteile von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung, die sich nicht im räumlichen Zusammenhang mit Gebäuden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 befinden, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD