Teil 1 — Allgemeiner Teil
§ 1 GModG Zweck und Ziel
Erläuterung aus der Praxis
Aus § 1 ergeben sich für Eigentümer, Bauherren oder Planer keine unmittelbaren Pflichten; es ist eine Zielbestimmung, die den Maßstab für alle folgenden Anforderungen setzt. Praktisch wird sie, wenn eine Einzelvorschrift mehrdeutig ist: Dann wird sie im Licht des Klimaschutzes, der zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien und unvermeidbarer Abwärme sowie des ausdrücklich genannten Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit ausgelegt. Gerade der Wirtschaftlichkeitsgrundsatz ist für Sie als Eigentümer relevant, weil er erklärt, warum das Gesetz an vielen Stellen Ausnahmen und Befreiungen bei unzumutbarem Aufwand kennt.
Deutliches Gewicht hat Absatz 3: Anlagen für Wärme, Kälte und Strom aus erneuerbaren Energien sowie Effizienzmaßnahmen in Gebäuden liegen im überragenden öffentlichen Interesse und gehen in Schutzgüterabwägungen als vorrangige Belange ein, etwa wenn Behörden über Denkmalschutz oder Ortsbild entscheiden. In der Praxis wird das oft missverstanden, denn der Vorrang ist ein starkes Gewicht in der Abwägung, aber keine automatische Genehmigung. Als Energieberater prüfe ich deshalb bei solchen Vorhaben, welche Belange gegeneinanderstehen, und belege Einsparwirkung und Wirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahme so nachvollziehbar, dass die Behörde den Vorrang in ihrer Entscheidung auch tatsächlich berücksichtigen kann.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Geltender Wortlaut
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele zu leisten. Dies soll durch wirtschaftliche, sozialverträgliche und effizienzsteigernde Maßnahmen zur Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der zunehmenden Nutzung von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme für die Energieversorgung von Gebäuden erreicht werden.
(2) Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit soll das Gesetz im Interesse des Klimaschutzes, der stetigen Reduktion von fossilen Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten dazu beitragen, die energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung sowie eine weitere Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erreichen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen.
(3) Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage sowie der dazugehörigen Nebenanlagen zur Erzeugung sowie zum Transport von Wärme, Kälte und Strom aus erneuerbaren Energien sowie Effizienzmaßnahmen in Gebäuden liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis der Gebäudebetrieb im Bundesgebiet treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien sowie Effizienzmaßnahmen als vorrangige Belange in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden. Satz 2 ist nicht gegenüber Belangen der Landes- und Bündnisverteidigung anzuwenden.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD