Artikel 35 EPBD Umsetzung

Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Fassung vom 24. April 2024, veröffentlicht am 8. Mai 2024; in Kraft seit 28. Mai 2024

Erläuterung aus der Praxis

Artikel 35 enthält keine Pflichten für Eigentümer, Bauherren oder Planer, sondern eine reine Verfahrensregel an die Mitgliedstaaten. Er legt fest, bis wann der deutsche Gesetzgeber die Vorgaben der Gebäuderichtlinie in nationales Recht übertragen muss: für den Großteil der Artikel und Anhänge bis zum 29. Mai 2026, für eine einzelne Regelung aus Artikel 17 Absatz 15 bereits bis zum 1. Januar 2025. Für Sie als Gebäudeeigentümer bedeutet das, dass Anforderungen der EPBD erst über das Gebäudemodernisierungsgesetz und die zugehörigen Verordnungen verbindlich werden, nicht unmittelbar durch die Richtlinie selbst.

In der Praxis entsteht häufig Unsicherheit, weil in Presseberichten Vorgaben der EPBD so dargestellt werden, als gälten sie schon, obwohl die nationale Umsetzung noch aussteht oder anders ausfällt. Ich prüfe deshalb bei jeder Beratung, ob eine bestimmte europäische Anforderung bereits im deutschen Recht angekommen ist und in welcher Form. Hilfreich sind dabei die Entsprechungstabelle, die Deutschland der Kommission übermitteln muss, und die Regel, dass Verweise auf die frühere, aufgehobene Richtlinie als Verweise auf die neue gelten. An der Frist aus Artikel 35 lässt sich zudem ablesen, ob die deutschen Anwendungsdaten fristgerecht gesetzt wurden.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Wortlaut

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln 1, 2 und 3, 5 bis 29 und 32 sowie den Anhängen I, II und III und V bis X bis zum 29. Mai 2026 nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften und eine Entsprechungstabelle.

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 17 Absatz 15 bis zum 1. Januar 2025 nachzukommen.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: EUR-Lex — amtliches Amtsblatt · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Deutsche Umsetzung: GModG