Artikel 34 EPBD Sanktionen

Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Fassung vom 24. April 2024, veröffentlicht am 8. Mai 2024; in Kraft seit 28. Mai 2024

Erläuterung aus der Praxis

Für Eigentümer, Bauherren, Vermieter oder Aussteller von Energieausweisen hat diese Vorschrift keine unmittelbare Wirkung, denn sie richtet sich ausschließlich an die Mitgliedstaaten. Sie verpflichtet den Gesetzgeber, bei Verstößen gegen die nationalen Umsetzungsregeln wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorzusehen und diese der Kommission mitzuteilen. In Deutschland geschieht das über § 108 GModG. Welche Pflichtverletzung tatsächlich geahndet werden kann, ergibt sich deshalb allein aus dem nationalen Gesetz und nicht aus der Richtlinie selbst.

In der Praxis hakt es oft daran, dass Bauherren und Vermieter Anforderungen aus der EPBD für direkt verbindlich halten oder umgekehrt nationale Pflichten unterschätzen, weil sie diese für bloße EU-Vorgaben halten. Als Energieberater prüfe ich deshalb nicht den Artikel 34, sondern ob Nachweise, Energieausweise und die Angaben daraus den konkreten Pflichten des GModG entsprechen. So lassen sich Verstöße, die über § 108 GModG sanktioniert werden könnten, schon bei der Planung und Dokumentation vermeiden.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Wortlaut

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften und Maßnahmen unverzüglich mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen Änderungen.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: EUR-Lex — amtliches Amtsblatt · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Deutsche Umsetzung: GModG