Artikel 33 EPBD Ausschussverfahren
Erläuterung aus der Praxis
Artikel 33 ist eine reine Verfahrensvorschrift. Er betrifft weder Eigentümer noch Bauherren oder Planer unmittelbar, sondern regelt, wie die Europäische Kommission bei der Umsetzung der Richtlinie mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeitet. Die Kommission wird dabei von einem Ausschuss unterstützt, für den die allgemeinen Regeln der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 gelten. An anderen Stellen der Richtlinie wird auf Absatz 2 oder Absatz 3 verwiesen; damit ist jeweils festgelegt, nach welchem dieser Verfahren ein Durchführungsrechtsakt zustande kommt und wie stark die Mitgliedstaaten ihn mitbestimmen.
In der Praxis brauchen Sie diese Vorschrift vor allem, um einzuordnen, woher künftige europäische Detailvorgaben stammen. Solche Durchführungsrechtsakte können einheitliche Vorgaben enthalten, die später über das Gebäudemodernisierungsgesetz in Berechnungen, Nachweise und Energieausweise einfließen. Für mich als Energieberater gibt es hier nichts zu rechnen oder nachzuweisen. Ich verfolge aber, welche Rechtsakte auf diesem Weg beschlossen werden, weil sie ankündigen, welche Anforderungen in der Beratungspraxis als Nächstes auf Sie zukommen.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Wortlaut
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (34).
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: EUR-Lex — amtliches Amtsblatt · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Deutsche Umsetzung: GModG