Artikel 32 EPBD Ausübung der Befugnisübertragung
Erläuterung aus der Praxis
Artikel 32 enthält keine Pflichten für Eigentümer, Bauherren oder Planer. Er ist eine reine Verfahrensregel dafür, wie die Europäische Kommission die Richtlinie über delegierte Rechtsakte ergänzen und konkretisieren darf. Praktisch bedeutsam ist das, weil mehrere Festlegungen, die später in Beratung und Planung eine Rolle spielen, nicht im Richtlinientext selbst stehen. Dazu gehört etwa der Intelligenzfähigkeitsindikator, der erst über delegierte Rechtsakte nach den Artikeln 6, 7, 15, 17 und 31 kommt. Die Befugnis besteht seit dem 28. Mai 2024 auf unbestimmte Zeit, ein einzelner delegierter Rechtsakt tritt aber nur in Kraft, wenn Europäisches Parlament und Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung keine Einwände erheben, wobei diese Frist um weitere zwei Monate verlängert werden kann.
Für die Praxis heißt das, dass zwischen einem Entwurf der Kommission und einer anwendbaren Regel ein Zeitraum liegt, in dem Inhalte noch geändert werden oder ganz scheitern können, und dass gegebenenfalls noch die Umsetzung in nationales Recht wie das Gebäudemodernisierungsgesetz hinzukommt. Als Energieberater prüfe ich deshalb anhand der Veröffentlichung im Amtsblatt, ob ein delegierter Rechtsakt tatsächlich in Kraft ist, bevor ich Berechnungen, Bewertungen oder Empfehlungen für Sie darauf stütze.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Wortlaut
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 6, 7, 15, 17 und 31 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 28. Mai 2024 übertragen.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 6, 7, 15, 17 und 31 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß den Artikeln 6, 7, 15, 17 oder 31 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: EUR-Lex — amtliches Amtsblatt · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Deutsche Umsetzung: GModG