Artikel 31 EPBD Anpassung des Anhangs I an den technischen Fortschritt
Erläuterung aus der Praxis
Artikel 31 enthält keine Pflichten für Eigentümer, Bauherren oder Planer, sondern eine reine Verfahrensregel. Er ermächtigt die Europäische Kommission, die Teile 4 und 5 des Anhangs I über delegierte Rechtsakte an den technischen Fortschritt anzupassen, ohne dass dafür die gesamte Richtlinie neu verhandelt werden muss. Da Anhang I den Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz vorgibt, ist dies der Weg, auf dem die Rechengrundlagen auf europäischer Ebene fortgeschrieben werden. Wie solche Rechtsakte zustande kommen und kontrolliert werden, regelt Artikel 32.
Für die Praxis bedeutet das: Änderungen an diesen Teilen kommen nicht unmittelbar auf der Baustelle oder im Energieausweis an, sondern erst, wenn der Gesetzgeber sie in die nationalen Berechnungsverfahren des Gebäudemodernisierungsgesetzes übernimmt. Typischerweise hakt es an dieser Übergangsstelle, weil zeitweise unklar sein kann, welcher Stand der Rechenregeln für ein laufendes Projekt gilt. Als Energieberater verfolge ich deshalb, ob und wann solche delegierten Rechtsakte erlassen werden, und prüfe für Ihr Vorhaben, nach welchem Regelstand Nachweise und Bilanzierungen zu erstellen sind.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Wortlaut
Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 32 zur Änderung dieser Richtlinie in Bezug auf die Anpassung der Teile 4 und 5 des Anhangs I an den technischen Fortschritt.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: EUR-Lex — amtliches Amtsblatt · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Deutsche Umsetzung: GModG