Artikel 30 EPBD Konsultation

Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Fassung vom 24. April 2024, veröffentlicht am 8. Mai 2024; in Kraft seit 28. Mai 2024

Erläuterung aus der Praxis

Für Eigentümer, Bauherren oder Planer ergeben sich aus dieser Vorschrift keine unmittelbaren Pflichten: Sie richtet sich allein an die Mitgliedstaaten und regelt das Verfahren bei der Umsetzung der Richtlinie. Verlangt wird, dass die beteiligten Akteure und ausdrücklich auch die lokalen und regionalen Behörden angehört werden, und zwar im Rahmen des jeweiligen nationalen Rechts und soweit dies erforderlich ist. Für die Anwendung des Artikels 29 misst die Richtlinie dieser Beteiligung eine besondere Bedeutung bei.

In der Praxis zeigt sich eine solche Konsultation vor allem in Anhörungen zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen. Kommunen, Kammern, Fach- und Berufsverbände sowie Vertreter der Energieberatung können dort Stellung nehmen. Da die Einschränkung soweit erforderlich viel Spielraum lässt, hängt es stark vom nationalen Vorgehen ab, wie früh und wie umfassend Betroffene tatsächlich eingebunden werden. Für uns als Energieberater lohnt es sich, solche Entwürfe und Stellungnahmen zu verfolgen, weil sich dort früh abzeichnet, welche Anforderungen später auf Eigentümer und Planer zukommen und wie praxistauglich die Umsetzung ausfallen wird.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Wortlaut

Um die wirksame Umsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern, konsultieren die Mitgliedstaaten die beteiligten Akteure, darunter die lokalen und regionalen Behörden, entsprechend dem anwendbaren nationalen Recht und soweit erforderlich. Diese Konsultation ist für die Anwendung des Artikels 29 von besonderer Bedeutung.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: EUR-Lex — amtliches Amtsblatt · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Deutsche Umsetzung: GModG