Artikel 27 EPBD Unabhängiges Kontrollsystem

Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Fassung vom 24. April 2024, veröffentlicht am 8. Mai 2024; in Kraft seit 28. Mai 2024

Erläuterung aus der Praxis

Artikel 27 richtet sich in erster Linie an die Mitgliedstaaten und ist eine Verfahrens- und Zuständigkeitsregel: Er verlangt unabhängige Kontrollsysteme, die Energieausweise und künftig auch Renovierungspässe, Intelligenzfähigkeitsindikatoren und Inspektionsberichte für Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen stichprobenartig überprüfen. Die Einzelheiten stehen in Anhang VI, in Deutschland ist die Stichprobenkontrolle in § 99 GModG umgesetzt. Mittelbar betroffen sind alle, die solche Dokumente ausstellen, also Energieberater, Planer und Inspekteure, denn nach Absatz 3 müssen die Unterlagen der zuständigen Behörde oder Stelle auf Aufforderung vorgelegt werden.

In der Praxis hakt es selten am Ausweis selbst, sondern an der Nachvollziehbarkeit: Wer bei einer Stichprobe die Datenaufnahme, die angesetzten Bauteilaufbauten, die Anlagenkennwerte oder die Verbrauchsbelege nicht mehr belegen kann, hat ein Problem, auch wenn das Ergebnis plausibel ist. Wir dokumentieren deshalb bei jedem Ausweis, Sanierungsfahrplan und Inspektionsbericht die Ortsbegehung mit Fotos, die verwendeten Unterlagen und die Berechnungsannahmen so, dass eine unabhängige Stelle das Ergebnis prüfen und nachrechnen kann. Für Sie als Eigentümer bedeutet das: Ein sorgfältig begründeter Ausweis hält einer Kontrolle stand und schützt Sie davor, sich bei Verkauf, Vermietung oder Förderantrag auf fehlerhafte Angaben zu stützen.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Wortlaut

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz unabhängige Kontrollsysteme gemäß Anhang VI eingerichtet werden und dass für die Renovierungspässe, die Intelligenzfähigkeitsindikatoren und die Inspektionsberichte für Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen unabhängige Kontrollsysteme eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten können separate Systeme für die Kontrolle der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, der Renovierungspässe, der Intelligenzfähigkeitsindikatoren und der Inspektionsberichte für Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen einführen.

(2) Die Mitgliedstaaten können die Zuständigkeiten für die Einrichtung der unabhängigen Kontrollsysteme delegieren.

In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Einrichtung der unabhängigen Kontrollsysteme nach Maßgabe von Anhang VI erfolgt.

(3) Die Mitgliedstaaten verlangen, dass die in Absatz 1 genannten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, Renovierungspässe, Intelligenzfähigkeitsindikatoren und Inspektionsberichte den zuständigen Behörden oder Stellen auf Aufforderung zur Verfügung gestellt werden.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: EUR-Lex — amtliches Amtsblatt · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Deutsche Umsetzung: GModG