Artikel 28 EPBD Überprüfung

Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Fassung vom 24. April 2024, veröffentlicht am 8. Mai 2024; in Kraft seit 28. Mai 2024

Erläuterung aus der Praxis

Für Eigentümer, Bauherren und Planer enthält dieser Artikel keine unmittelbaren Pflichten. Er richtet sich an die Kommission, die die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2028 mit Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 33 überprüft und gegebenenfalls Änderungen vorschlägt; aus solchen Berichten entstehen erfahrungsgemäß die nächsten Novellen. Aufschlussreich ist, welche Stellschrauben ausdrücklich genannt werden. Die Kommission soll bewerten, ob die Richtlinie zusammen mit der CO2-Bepreisung ausreicht, um den Gebäudebestand bis 2050 vollständig zu dekarbonisieren, oder ob verbindliche Mindestvorgaben für den gesamten Bestand nötig werden. Außerdem stehen die nationalen Grenzwerte für das Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzial neuer Gebäude, Quartiersansätze mit gemeinsamen Renovierungskonzepten für mehrere benachbarte Gebäude und mögliche alternative Bewertungsindikatoren wie Endenergieverbrauch und Energiebedarf auf dem Prüfstand.

In der Praxis ergibt sich daraus eine Planungsfrage: Wer heute eine Sanierung in Schritten plant oder einen Neubau entwirft, sollte die Maßnahmen so auslegen, dass sie auch bei strengeren Anforderungen an Bestand und Lebenszyklusbilanz nicht erneut angefasst werden müssen. Als Energieberater achte ich deshalb darauf, Sanierungsfahrpläne auf das Ziel eines emissionsfreien Gebäudes auszurichten statt nur auf die aktuellen Mindestwerte. Bei Neubauten dokumentiere ich die Materialdaten so, dass sich eine Lebenszyklusbetrachtung später ohne großen Aufwand nachführen lässt.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Wortlaut

Die Kommission überprüft mit Unterstützung des in Artikel 33 genannten Ausschusses bis zum 31. Dezember 2028 diese Richtlinie auf der Grundlage der bei ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen und erzielten Fortschritte und unterbreitet erforderlichenfalls Vorschläge.

Im Rahmen dieser Überprüfung bewertet die Kommission, ob die Anwendung dieser Richtlinie in Verbindung mit anderen Rechtsinstrumenten im Bereich Gesamtenergieeffizienz und Treibhausgasemissionen von Gebäuden, insbesondere durch die Bepreisung von CO2-Emissionen, ausreichende Fortschritte in Richtung der Erreichung eines vollständig dekarbonisierten, emissionsfreien Gebäudebestands bis 2050 bewirkt oder ob weitere verbindliche Maßnahmen auf Unionsebene eingeführt werden müssen, insbesondere verbindliche Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz des gesamten Gebäudebestands, auch um sicherzustellen, dass die in Artikel 9 Absatz 2 festgelegten Werte für 2030 und 2035 erreicht werden können. Die Kommission bewertet ferner die nationalen Fahrpläne und insbesondere die geplanten Grenzwerte für das Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzial neuer Gebäude gemäß Artikel 7 Absatz 4 und prüft, ob zusätzliche Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen baulichen Umwelt erforderlich sind. Die Kommission untersucht auch, wie die Mitgliedstaaten in der Gebäude- und Energieeffizienzpolitik der Union integrierte Quartiers- oder Nachbarschaftsansätze anwenden könnten, wobei sichergestellt wird, dass jedes Gebäude die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz erfüllt, beispielsweise im Wege von Renovierungsprogrammen und Gesamtrenovierungskonzepten, die für eine Reihe von Gebäuden in einem räumlichen Zusammenhang statt für ein einziges Gebäude gelten. Die Kommission bewertet ferner, ob alternative Indikatoren wie der Endenergieverbrauch und der Energiebedarf für die Zwecke des Anhangs I besser geeignet wären.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: EUR-Lex — amtliches Amtsblatt · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Deutsche Umsetzung: GModG