Artikel 25 EPBD Unabhängiges Fachpersonal

Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Fassung vom 24. April 2024, veröffentlicht am 8. Mai 2024; in Kraft seit 28. Mai 2024

Erläuterung aus der Praxis

Für Eigentümer, Käufer und Mieter entscheidet diese Vorschrift, wem sie bei Energieausweis, Renovierungspass, Beurteilung der Intelligenzfähigkeit und Inspektion von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen vertrauen können. Die Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten: Sie müssen sicherstellen, dass diese Leistungen unabhängig von qualifizierten oder zertifizierten Fachleuten erbracht werden, gleich ob diese selbstständig, bei einer Behörde oder bei einem privaten Unternehmen angestellt sind; die Zertifizierung richtet sich nach Artikel 28 der Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791. In Deutschland ist die Ausstellungsberechtigung im GModG in § 88 geregelt, dort finden Sie die konkreten Voraussetzungen.

In der Praxis hakt es vor allem an der Unabhängigkeit, etwa wenn derjenige, der eine Anlage verkauft oder eingebaut hat, sie anschließend selbst bewertet, oder wenn Auftraggeber einen möglichst günstigen Ausweis ohne Ortsbegehung erwarten. Hilfreich sind die öffentlich zugänglichen, regelmäßig aktualisierten Listen qualifizierter Fachleute oder zertifizierter Unternehmen, die die Mitgliedstaaten bereitstellen müssen. Damit können Sie vor der Beauftragung prüfen, ob Ihr Aussteller tatsächlich berechtigt ist. Als Energieberater weise ich meine Qualifikation nach, halte meine Eintragung aktuell und lege bei jedem Auftrag offen, dass ich keine wirtschaftlichen Interessen am Ergebnis der Bewertung habe.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Wortlaut

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die Erstellung von Renovierungspässen, die Beurteilung der Intelligenzfähigkeit sowie die Inspektion von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen in unabhängiger Weise durch qualifizierte oder zertifizierte Fachleute erfolgt, die entweder selbstständig oder bei Behörden oder privaten Stellen angestellt sein können.

Die Zertifizierung der Fachleute erfolgt gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2023/1791 unter Berücksichtigung ihrer Fachkenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten machen der Öffentlichkeit Informationen über die Ausbildung und Zertifizierung zugänglich. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass entweder regelmäßig aktualisierte Listen qualifizierter oder zertifizierter Fachleute oder regelmäßig aktualisierte Listen zertifizierter Unternehmen, die die Dienste dieser Fachleute anbieten, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: EUR-Lex — amtliches Amtsblatt · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Deutsche Umsetzung: GModG