Artikel 24 EPBD Berichte über die Inspektion von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen

Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Fassung vom 24. April 2024, veröffentlicht am 8. Mai 2024; in Kraft seit 28. Mai 2024

Erläuterung aus der Praxis

Wer eine Heizungs-, Lüftungs- oder Klimaanlage inspiziert, schuldet nicht nur die Prüfung selbst, sondern auch einen Bericht mit dem Ergebnis und kosteneffizienten Verbesserungsvorschlägen für genau diese Anlage. Maßstab für die Empfehlungen kann der Vergleich mit der besten verfügbaren und realisierbaren Technik sowie mit einer Anlage ähnlicher Bauart auf dem rechtlich geforderten Effizienzniveau sein. Wo es passt, gehört auch eine grundlegende Einschätzung dazu, ob sich der Einsatz fossiler Brennstoffe vor Ort verringern lässt. Festgestellte Sicherheitsprobleme sind anzugeben, eine Haftung des Verfassers für deren Feststellung oder Angabe schließt die Richtlinie aber ausdrücklich aus. Der Bericht geht an Eigentümer oder Mieter und wird zusätzlich in die nationale Gebäudedatenbank nach Artikel 22 hochgeladen; im deutschen Recht entspricht dem § 78 GModG.

In der Praxis hakt es häufig an fehlender Anlagendokumentation, lückenhaften Verbrauchsdaten und unbekannten Einstellwerten, sodass Empfehlungen allgemein bleiben, statt auf die konkrete Anlage zugeschnitten zu sein. Als Energieberater prüfe ich deshalb Dimensionierung, Regelung und Betriebsweise gegen den tatsächlichen Bedarf des Gebäudes, schätze Einsparpotenziale ab und bewerte Alternativen zur fossilen Wärmeerzeugung auf ihre Umsetzbarkeit, damit Sie mit dem Bericht eine belastbare Grundlage für die weitere Sanierungsplanung in der Hand haben.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Wortlaut

(1) Nach jeder Inspektion einer Heizungsanlage, Lüftungsanlage oder Klimaanlage ist ein Inspektionsbericht zu erstellen. Der Inspektionsbericht enthält das Ergebnis der gemäß Artikel 23 durchgeführten Inspektion sowie Empfehlungen für kosteneffiziente Verbesserungen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage.

Diese Empfehlungen können sich auf einen Vergleich zwischen der Energieeffizienz der kontrollierten Anlage und der Energieeffizienz der besten verfügbaren und realisierbaren Anlage, bei der Energiespartechnologien eingesetzt werden, und einer Anlage ähnlicher Bauart stützen, deren relevante Bestandteile die nach geltendem Rechtgeforderte Energieeffizienz aufweisen. Die Empfehlungen umfassen gegebenenfalls die Ergebnisse der grundlegenden Bewertung der Durchführbarkeit einer Verringerung der Nutzung fossiler Brennstoffe vor Ort.

Im Inspektionsbericht werden alle bei der Inspektion festgestellten Sicherheitsprobleme angegeben. Der Verfasser des Berichts ist jedoch bezüglich der Feststellung oder Angabe dieser Sicherheitsprobleme nicht haftbar.

(2) Der Inspektionsbericht wird dem Eigentümer oder dem Mieter des Gebäudes oder der Gebäudeeinheit ausgehändigt.

(3) Der Inspektionsbericht wird gemäß Artikel 22 in die nationale Datenbank für die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hochgeladen.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: EUR-Lex — amtliches Amtsblatt · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Deutsche Umsetzung: GModG