Anhang I EPBD Gemeinsamer allgemeiner Rahmen für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden

Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Fassung vom 24. April 2024, veröffentlicht am 8. Mai 2024; in Kraft seit 28. Mai 2024

Erläuterung aus der Praxis

Anhang I richtet sich vor allem an den nationalen Gesetzgeber. Er legt die Grundsätze fest, nach denen ein Mitgliedstaat seine Berechnungsmethode für die Gesamtenergieeffizienz aufbauen muss, und ist damit der methodische Unterbau für Energieausweise und Mindestanforderungen. In Deutschland füllt DIN V 18599 diesen Rahmen aus. Planer und Aussteller wenden den Anhang deshalb nicht unmittelbar an, sondern über die Norm und die Bilanzierungssoftware. Maßgebliche Kenngröße bleibt der Primärenergiebedarf pro Quadratmeter Bezugsfläche und Jahr. Er wird mit regelmäßig aktualisierten, vorausschauenden Primärenergiefaktoren je Energieträger berechnet, bei Fernwärme mit einzeln zertifizierten oder anerkannten Faktoren des jeweiligen Netzes.

In der Praxis hakt es häufig an der Lücke zwischen berechnetem Bedarf und gemessenem Verbrauch. Der Anhang erlaubt einen Abgleich mit monatlich abgelesenen, nach Energieträgern getrennten Verbrauchswerten, verlangt aber, dass sich Nutzerverhalten und örtliches Klima herausrechnen lassen. Der Energieberater prüft deshalb, ob die Eingaben die tatsächlichen Eigenschaften des Gebäudes abbilden, von Wärmebrücken über Luftdichtheit und Anlagentechnik bis zur Gebäudeautomation. Bei Fernwärme fordert er beim Versorger die Bescheinigung des netzspezifischen Primärenergiefaktors an, weil dieser das Ergebnis erheblich beeinflussen kann.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Wortlaut

Wird die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs berechnet, muss es anhand der Berechnungsmethode möglich sein, den Einfluss des Verhaltens der Bewohner und der klimatischen Verhältnisse vor Ort zu ermitteln, der im Ergebnis der Berechnung jedoch nicht zu berücksichtigen ist. Der für die Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu verwendende erfasste Energieverbrauch muss mindestens monatlich abgelesen werden, und es muss zwischen verschiedenen Energieträgern unterschieden werden.

Die Mitgliedstaaten können den erfassten Energieverbrauch unter typischen Betriebsbedingungen verwenden, um die Richtigkeit des berechneten Energieverbrauchs zu überprüfen und einen Vergleich zwischen der berechneten und der tatsächlichen Gesamtenergieeffizienz zu ermöglichen. Der für die Zwecke der Überprüfung und des Vergleichs erfasste Energieverbrauch kann auf monatlichen Ablesungen beruhen.

Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes wird zum Zwecke der Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz und der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz durch einen numerischen Indikator für den Primärenergieverbrauch pro Bezugsflächeneinheit und Jahr in kWh/(m2.a) ausgedrückt. Die für die Bestimmung der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes angewandte Methode muss transparent und offen für Innovationen sein.

Die Mitgliedstaaten beschreiben ihre nationale Berechnungsmethode gemäß Anhang A der wesentlichen Europäischen Normen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, nämlich (EN) ISO 52000-1, (EN) ISO 52003-1, (EN) ISO 52010-1, (EN) ISO 52016-1, (EN) ISO 52018-1, EN ISO 52120-1, EN 16798-1 und EN 17423 oder der sie ersetzenden Dokumente. Diese Bestimmung stellt keine rechtliche Kodifizierung der genannten Normen dar.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen Gebäude über Fernwärme- oder Fernkältesysteme versorgt werden, die Vorteile einer solchen Versorgung, insbesondere der Anteil der erneuerbaren Energie, in der Berechnungsmethode anhand einzeln zertifizierter oder anerkannter Primärenergiefaktoren anerkannt und berücksichtigt werden.

Enthalten produktspezifische Vorschriften für energieverbrauchsrelevante Produkte, die gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erlassen wurden, spezifische Anforderungen an die Produktinformationen für die Zwecke der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz und des Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzials gemäß der vorliegenden Richtlinie, so dürfen die nationalen Berechnungsmethoden keine zusätzlichen Informationen verlangen.

Die Berechnung der Primärenergie erfolgt auf der Grundlage regelmäßig aktualisierter und vorausschauender Primärenergiefaktoren je Energieträger (wobei zwischen Faktoren der nicht erneuerbaren, der erneuerbaren und der gesamten Primärenergie unterschieden wird) oder Gewichtungsfaktoren je Energieträger, die von den nationalen Behörden anerkannt werden müssen, und unter Berücksichtigung des erwarteten Energiemixes auf der Grundlage des nationalen Energie- und Klimaplans. Diese Primärenergiefaktoren oder Gewichtungsfaktoren können auf nationale, regionale oder lokale Informationen gestützt werden. Primärenergiefaktoren oder Gewichtungsfaktoren können auf jährlicher, jahreszeitlicher, monatlicher, täglicher oder stündlicher Basis festgelegt werden oder sich auf spezifischere für einzelne Fernwärmenetze zur Verfügung gestellte Informationen stützen.

Die Primärenergiefaktoren oder Gewichtungsfaktoren werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. Die getroffenen Entscheidungen und die Datenquellen sind gemäß der Norm EN 17423 oder einem diese Norm ersetzenden Dokument anzugeben. Anstelle eines Primärenergiefaktors, der den Strommix des betreffenden Landes widerspiegelt, können sich die Mitgliedstaaten für einen durchschnittlichen Primärenergiefaktor der Union für Strom gemäß der Richtlinie (EU) 2023/1791 entscheiden.

a) die nachstehenden tatsächlichen thermischen Eigenschaften des Gebäudes, einschließlich der Innenbauteile: i) Wärmekapazität,

ii) Wärmedämmung,

iii) passive Heizung,

iv) Kühlelemente,

v) Wärmebrücken;

b) Heizungsanlage und Warmwasserversorgung für den häuslichen Gebrauch, einschließlich ihrer Dämmcharakteristik;

c) Kapazität der installierten Erzeugung von erneuerbarer Energie und Speicherung von Energie am Standort;

d) Klimaanlagen;

e) natürliche oder mechanische Belüftung, die auch die Luftdichtheit und Wärmerückgewinnung umfassen kann;

f) eingebaute Beleuchtung (hauptsächlich bei Nichtwohngebäuden);

g) Gestaltung, Lage und Ausrichtung des Gebäudes, einschließlich des Außenklimas;

h) passive Solarsysteme und Sonnenschutz;

i) Innenraumklimabedingungen, einschließlich des Innenraum-Sollklimas;

j) interne Lasten;

k) Systeme für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung und ihre Fähigkeiten zur Überwachung, Steuerung und Optimierung der Gesamtenergieeffizienz.

a) lokale Sonnenexposition, aktive Solarsysteme und andere Systeme zur Erzeugung von Wärme und Elektrizität auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen;

b) Elektrizitätsgewinnung durch Kraft-Wärme-Kopplung;

c) Fern-/Blockheizung und Fern-/Blockkühlung;

d) natürliche Beleuchtung;

e) elektrische Speichersysteme;

f) thermische Speichersysteme.

a) Einfamilienhäuser verschiedener Bauarten;

b) Mehrfamilienhäuser;

c) Bürogebäude;

d) Unterrichtsgebäude;

e) Krankenhäuser;

f) Hotels und Gaststätten;

g) Sportanlagen;

h) Gebäude des Groß- und Einzelhandels;

i) sonstige Arten Energie verbrauchender Gebäude.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: EUR-Lex — amtliches Amtsblatt · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Deutsche Umsetzung: GModG