Teil 2 — Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 1 — Allgemeiner Teil

§ 13 GModG Dichtheit

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Wer ein Gebäude neu errichtet, muss dafür sorgen, dass die beheizte Hülle samt aller Fugen dauerhaft luftdicht ausgeführt wird. Das betrifft vor allem Bauherren, Planer und die ausführenden Gewerke, denn die Luftdichtheit entsteht erst im Zusammenspiel von Rohbau, Fensteranschlüssen, Dampfbremse und Haustechnik. In der Praxis entstehen Leckagen typischerweise an Fenster- und Türanschlüssen, an Durchdringungen für Rohre, Kabel und Lüftungsleitungen, an Steckdosen in Außenwänden sowie im Dachgeschoss an Stößen und Anschlüssen der Luftdichtheitsebene. Ebenso häufig werden bereits dicht verklebte Folien nachträglich von anderen Gewerken durchstoßen. Weil die Anforderung ausdrücklich dauerhaft gilt, reichen provisorische Abklebungen nicht aus, sondern es braucht geeignete, alterungsbeständige Materialien und saubere Anschlussdetails.

Als Energieberater erstellen wir dafür bereits in der Planung ein Luftdichtheitskonzept, das die Dichtebene lückenlos festlegt. Vor dem Schließen der Bekleidungen empfehlen wir eine Messung mit Leckageortung, weil sich Fehlstellen zu diesem Zeitpunkt noch ohne großen Aufwand beheben lassen. Die Prüfung der Anforderung über eine Messung regelt § 26. Zugleich stellt die Vorschrift klar, dass ein dichtes Haus den gesundheitlich und für die Beheizung notwendigen Mindestluftwechsel nicht ersetzt. Sie sollten deshalb neben der Abdichtung immer auch ein Lüftungskonzept einplanen, damit Feuchte- und Schimmelschäden vermieden werden.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

Ein Gebäude ist so zu errichten, dass die wärmeübertragende Umfassungsfläche einschließlich der Fugen dauerhaft luftundurchlässig nach den anerkannten Regeln der Technik abgedichtet ist. Öffentlich-rechtliche Vorschriften über den zum Zweck der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwechsel bleiben unberührt.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD