Anlage 6 GModG Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

Erläuterung aus der Praxis

Wer ein neues Nichtwohngebäude mit dem vereinfachten Berechnungsverfahren nachweisen will, muss das Gebäude einem der hier aufgeführten Gebäudetypen zuordnen und dann das gesamte Gebäude mit genau einem Nutzungsprofil rechnen, etwa Einzelbüro für Bürogebäude oder Klassenzimmer/Gruppenraum für Schulen und Kindertagesstätten. Das betrifft vor allem Planer und Aussteller des Energienachweises, mittelbar aber auch Bauherren, weil die Wahl des Verfahrens über Aufwand und Ergebnis der Berechnung entscheidet. Die Tabelle legt zusätzlich fest, ob und in welcher Bezugsgröße ein Nutzenergiebedarf für Warmwasser anzusetzen ist. Bei reinen Büros, Handel und Bibliotheken ist das keiner, bei Gaststätten wird er je Sitzplatz, bei Gewerbe je Beschäftigtem, in Turnhallen je Person und bei Schulen und Hotels je Quadratmeter angesetzt.

In der Praxis hakt es meist an der Zuordnung: Gemischt genutzte Gebäude, Handels- oder Gewerbeflächen oberhalb der genannten Grenze von 1 000 Quadratmetern Nettogrundfläche, Schulen mit Duschen oder Hotels mit Sauna oder Wellnessbereich passen nicht in die vorgegebenen Typen und müssen dann ausführlich in Zonen gerechnet werden. Als Energieberater prüfe ich deshalb vor Beginn der Berechnung, ob das Gebäude einem Tabellentyp eindeutig entspricht und die übrigen Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens erfüllt sind. Außerdem kläre ich mit Ihnen die benötigten Kennwerte wie Sitzplatz-, Beschäftigten- oder Personenzahl, damit der Warmwasserbedarf plausibel angesetzt und im Nachweis nachvollziehbar dokumentiert werden kann.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Geltender Wortlaut

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1782)

NummerGebäudetyp und HauptnutzungNutzungNutzenergiebedarf
Warmwasser
1Bürogebäude mit der Hauptnutzung
Einzelbüro, Gruppenbüro, Großraumbüro, Besprechung, Sitzung, Seminar
Einzelbüro0
2Bürogebäude mit Verkaufseinrichtung oder Gewerbebetrieb und der Hauptnutzung Einzelbüro, Gruppenbüro,
Großraumbüro, Besprechung, Sitzung, Seminar
Einzelbüro0
3Bürogebäude mit Gaststätte und der Hauptnutzung Einzelbüro, Gruppenbüro, Großraumbüro, Besprechung, Sitzung, SeminarEinzelbüro1,5 kWh je Sitzplatz in der Gaststätte und Tag
4Gebäude des Groß- und Einzelhandels bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche mit der Hauptnutzung Groß-, Einzelhandel/KaufhausEinzelhandel/Kaufhaus0
5Gewerbebetriebe bis 1 000 Quadratmeter Nettogrundfläche mit der Hauptnutzung GewerbeGewerbliche und industrielle Hallen – leichte Arbeit, überwiegend sitzende Tätigkeit1,5 kWh je Beschäftigten und Tag
6Schule, Kindergarten und -tagesstätte, ähnliche Einrichtungen mit der Hauptnutzung Klassenzimmer, GruppenraumKlassenzimmer/GruppenraumOhne Duschen: 65 Wh je Quadratmeter und Tag,
200 Nutzungstage
7Turnhalle mit der Hauptnutzung TurnhalleTurnhalle1,5 kWh je Person und Tag
8Beherbergungsstätte ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich mit
der Hauptnutzung Hotelzimmer
Hotelzimmer250 Wh je Quadratmeter und Tag, 365 Nutzungstage
9Bibliothek mit der Hauptnutzung Lesesaal, FreihandbereichBibliothek, Lesesaal0

Amtlicher Text zum Nachschlagen: gesetze-im-internet.de · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Europäischer Ursprung: EPBD