Artikel 8 EPBD Bestehende Gebäude
Erläuterung aus der Praxis
Artikel 8 richtet sich an die Mitgliedstaaten und verpflichtet Eigentümer oder Bauherren nicht unmittelbar. Er legt aber fest, was das nationale Recht bei Arbeiten an bestehenden Gebäuden verlangen muss, in Deutschland umgesetzt in den §§ 34 bis 39 GModG. Wer ein Gebäude größer renoviert oder ein wesentliches Bauteil der Gebäudehülle wie Fenster, Dach oder Außenwand erneuert, muss die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz einhalten. Das gilt nur, soweit dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist. Der Staat darf dabei das renovierte Gebäude als Ganzes bewerten oder an einzelne erneuerte Bauteile anknüpfen, und beides kann nebeneinander bestehen.
In der Praxis ist oft strittig, ob eine Maßnahme die Anforderungen überhaupt auslöst und wo die Grenze der Realisierbarkeit liegt, etwa bei beengten Anschlussdetails, Grenzbebauung oder Denkmalschutz. Als Energieberater prüfe ich deshalb zunächst, welcher Nachweisweg für Ihr Vorhaben passt, rechne die energetische Qualität der betroffenen Bauteile oder des Gebäudes nach und dokumentiere nachvollziehbar, wenn eine Anforderung technisch oder wirtschaftlich nicht erfüllbar ist. Absatz 3 erinnert daran, dass eine größere Renovierung auch Raumklima, Brandschutz, Schadstoffe wie Asbest, Klimaanpassung und Barrierefreiheit berührt, die bei der Planung frühzeitig mitgedacht werden sollten.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Wortlaut
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, oder der renovierten Gebäudeeinheiten erhöht wird, um die gemäß Artikel 5 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu erfüllen, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
Die Anforderungen werden auf das renovierte Gebäude oder den renovierten Gebäudeteil als Ganzes angewandt. Zusätzlich oder alternativ hierzu können Anforderungen auf die renovierten Gebäudekomponenten angewandt werden.
(2) Des Weiteren ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz einer Gebäudekomponente, die Teil der Gebäudehülle ist und sich erheblich auf deren Gesamtenergieeffizienz auswirkt und die nachträglich eingebaut oder ersetzt wird, die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllt, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist.
(3) Die Mitgliedstaaten setzen sich im Fall einer größeren Renovierung von Gebäuden für hocheffiziente alternative Systeme ein, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in Bezug auf Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, die Aspekte Raumklimaqualität, Anpassung an den Klimawandel, Brandschutz, Risiken im Zusammenhang mit intensiven seismischen Aktivitäten, die Entfernung gefährlicher Stoffe einschließlich Asbest und die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: EUR-Lex — amtliches Amtsblatt · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Deutsche Umsetzung: GModG