Artikel 37 EPBD Inkrafttreten und Geltung
Erläuterung aus der Praxis
Die Vorschrift enthält keine inhaltlichen Anforderungen an Gebäude, sondern legt nur fest, ab wann die Richtlinie rechtlich existiert und ab wann einzelne Artikel anzuwenden sind. In Kraft getreten ist die Richtlinie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, also am 28. Mai 2024. Ab dem 30. Mai 2026 gelten zusätzlich die Artikel 30, 31, 33 und 34, die bis dahin trotz Inkrafttretens der Richtlinie noch nicht anzuwenden sind.
Für Eigentümer, Bauherren und Vermieter ist wichtig zu wissen, dass eine EU-Richtlinie sich an die Mitgliedstaaten richtet und nicht unmittelbar Pflichten am einzelnen Gebäude auslöst. In Deutschland werden die Vorgaben erst über das nationale Recht, insbesondere das Gebäudemodernisierungsgesetz, für Sie verbindlich. In der Praxis hakt es häufig daran, dass das Inkrafttreten der Richtlinie mit einer sofort geltenden Sanierungspflicht verwechselt wird. Als Energieberater prüfe ich deshalb bei jeder Planung, welche Anforderungen bereits im nationalen Recht umgesetzt sind und welche sich aus der Richtlinie erst künftig ergeben können, damit Sie Maßnahmen vorausschauend einordnen können.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Wortlaut
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 30, 31, 33 und 34 gelten ab dem 30. Mai 2026.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: EUR-Lex — amtliches Amtsblatt · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Deutsche Umsetzung: GModG