Artikel 16 EPBD Datenaustausch

Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Fassung vom 24. April 2024, veröffentlicht am 8. Mai 2024; in Kraft seit 28. Mai 2024

Erläuterung aus der Praxis

Für Eigentümer, Mieter und Verwalter ist dieser Artikel der Hebel, um an die Daten der eigenen Heizung, Gebäudeautomation, Zähler und Ladepunkte zu kommen, und zwar direkt und ohne zusätzliche Kosten, auch wenn Sie die Daten an einen selbst benannten Dritten wie Ihren Energieberater weitergeben lassen. Entgelte darf der Mitgliedstaat erst gegenüber anderen berechtigten Parteien wie Banken, Aggregatoren, Energieversorgern oder der Statistik festlegen, und diese müssen angemessen und begründet sein. Als Richtlinie richtet sich der Artikel zunächst an die Mitgliedstaaten, die Details zu Interoperabilität und Zugangsverfahren sollte die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 in Durchführungsrechtsakten festlegen. Dynamische Daten vernetzter Produkte fallen dagegen unter den Data Act, Verordnung (EU) 2023/2854, was die Abgrenzung im Einzelfall erschwert.

In der Praxis hakt es vor allem an herstellereigenen Portalen, geschlossenen Formaten und fehlenden Exportfunktionen, sodass Verbrauchs- und Betriebsdaten oft nur als Bildschirmanzeige vorliegen. Für die Energieberatung sind genau diese Daten wertvoll: Wir werten Zählerstände, Laufzeiten und Vorlauftemperaturen aus, um den gemessenen Verbrauch mit dem berechneten Bedarf abzugleichen, die Wärmeerzeugung realistisch zu dimensionieren und, sofern eine Lebensdauerprognose der Heizungsanlage verfügbar ist, den sinnvollen Austauschzeitpunkt einzuordnen. Wo ein digitales Gebäudelogbuch geführt wird, sollten die Systemdaten dort verknüpft werden, damit sie bei späteren Sanierungsschritten nicht erneut zusammengesucht werden müssen.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Wortlaut

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gebäudeeigentümer, Mieter und Verwalter direkten Zugang zu den Daten ihrer Gebäudesysteme haben. Mit deren Zustimmung erhalten Dritte gemäß bestehender geltender Vorschriften und Vereinbarungen Zugang oder werden Daten Dritten zur Verfügung gestellt. Die Mitgliedstaaten erleichtern die vollständige Interoperabilität der Dienste und des Datenaustauschs innerhalb der Union gemäß Absatz 5.

Für die Zwecke dieser Richtlinie umfassen die Daten der Gebäudesysteme mindestens alle sofort verfügbaren Daten, die mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäudekomponenten, den Diensten im Zusammenhang mit der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, der — sofern verfügbar — Prognose zur Lebensdauer der Heizungsanlagen, den Systemen für die Gebäudeautomatisierung- und -steuerung, Zählern, Mess- und Kontrollvorrichtungen und Ladepunkten für die Elektromobilität zusammenhängen, und sind — sofern verfügbar — mit dem digitalen Gebäudelogbuch verknüpft.

(2) Bei der Aufstellung der Regeln für die Verwaltung und den Austausch von Daten unter Berücksichtigung der internationalen Normen und Verwaltungsformate für den Datenaustausch muss der Mitgliedstaat oder — wenn von einem Mitgliedstaat vorgesehen — die benannte zuständige Behörde geltendes Unionsrecht einhalten. Die Vorschriften über den Zugang und etwaige Gebühren dürfen weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung für Dritte beim Zugang zu den Daten der Gebäudesysteme darstellen.

(3) Gebäudeeigentümern, Mietern oder Verwaltern werden keine zusätzlichen Kosten für den Zugang zu ihren Daten oder für den Antrag, ihre Daten im Rahmen der bestehenden geltenden Vorschriften und Vereinbarungen einem Dritten zur Verfügung zu stellen, in Rechnung gestellt. Den Mitgliedstaaten obliegt die Festlegung der entsprechenden Gebühren für den Datenzugang durch andere berechtigte Parteien, etwa Finanzinstitute, Aggregatoren, Energieversorger, Energiedienstleister und nationale Statistikämter oder andere nationale Behörden, die für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken zuständig sind. Die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die benannten zuständigen Behörden stellen sicher, dass alle Gebühren, die von Datendienstleistungen erbringenden, regulierten Unternehmen erhoben werden, angemessen und ordnungsgemäß begründet sind. Die Mitgliedstaaten schaffen Anreize für die gemeinsame Nutzung der einschlägigen Daten der Gebäudesysteme.

(4) Die Vorschriften über den Zugang zu Daten und die Datenspeicherung im Rahmen dieser Richtlinie müssen dem einschlägigen Unionsrecht entsprechen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (30).

(5) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2025 Durchführungsrechtsakte, in denen die Interoperabilitätsanforderungen und nichtdiskriminierende und transparente Verfahren für den Zugang zu den Daten genau festgelegt werden.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 33 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.

Die Kommission erstellt eine Konsultationsstrategie, in der die Konsultationsziele, die Zielgruppen und die Konsultationstätigkeiten für die Ausarbeitung der Durchführungsrechtsakte festgelegt werden.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: EUR-Lex — amtliches Amtsblatt · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Deutsche Umsetzung: GModG