Artikel 15 EPBD Intelligenzfähigkeit von Gebäuden

Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Fassung vom 24. April 2024, veröffentlicht am 8. Mai 2024; in Kraft seit 28. Mai 2024

Erläuterung aus der Praxis

Für Eigentümer und Betreiber entsteht aus diesem Artikel derzeit keine unmittelbare Pflicht: Er beauftragt die Kommission, ein optionales EU-weites Bewertungssystem für die Intelligenzfähigkeit von Gebäuden, den Smart Readiness Indicator, samt Definition und Berechnungsmethode festzulegen. Bewertet wird, wie gut ein Gebäude oder Gebäudeteil seinen Betrieb an den Bedarf der Nutzer, etwa an die Raumklimaqualität, und an die Anforderungen des Stromnetzes anpassen und dabei seine Gesamtenergieeffizienz verbessern kann. Verbindlich werden soll das System nur für Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung der Heizungs-, Klima- oder kombinierten Lüftungsanlage von mehr als 290 kW. Den entsprechenden delegierten Rechtsakt hat die Kommission bis zum 30. Juni 2027 zu erlassen, nachdem sie bis zum 30. Juni 2026 über die nationalen Testphasen berichtet hat; bis dahin ist der Indikator im Energieausweis nach Anhang V Nummer 2 nur ein optionales Feld.

In der Praxis hakt es vor allem daran, dass die endgültige Methode noch nicht feststeht und die Dokumentation der Gebäudeautomation, der Mess- und Regeltechnik sowie der Schnittstellen in vielen Bestandsgebäuden lückenhaft ist. Wenn Sie ein größeres Nichtwohngebäude betreiben, lohnt es sich dennoch, frühzeitig zu klären, ob die Schwelle von 290 kW überschritten wird. Als Energieberater ermittle ich dazu die maßgebliche Nennleistung der Anlagen, erfasse den Stand der Regelungs- und Automationstechnik und schätze ein, wo Nachrüstungen die spätere Bewertung und zugleich den Energieverbrauch verbessern würden.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Wortlaut

(1) Die Kommission erlässt zur Ergänzung dieser Richtlinie in Bezug auf ein optionales gemeinsames System der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 32. Die Bewertung erfolgt auf Grundlage einer Einschätzung der Fähigkeiten eines Gebäudes oder eines Gebäudeteils, den Betrieb an den Bedarf der Bewohner, insbesondere im Hinblick auf die Raumklimaqualität, und des Netzes anzupassen und seine Gesamtenergieeffizienz und -leistung zu verbessern.

Gemäß Anhang IV wird das optionale gemeinsame System der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden Folgendes festlegen:

a) die Definition des Intelligenzfähigkeitsindikators und

b) eine Methode zu seiner Berechnung.

(2) Bis zum 30. Juni 2026 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage der verfügbaren Ergebnisse der nationalen Testphasen und anderer einschlägiger Projekte einen Bericht über die Prüfung und Umsetzung des Intelligenzfähigkeitsindikators vor.

Die Kommission erlässt unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Berichts bis zum 30. Juni 2027 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 32 zur Ergänzung dieser Richtlinie, in dem die Anwendung des gemeinsamen Systems der Union zur Bewertung der Intelligenzfähigkeit von Gebäuden gemäß Anhang IV auf Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für eine Heizungsanlage, eine Klimaanlage, eine kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlage oder eine kombinierte Klima- und Lüftungsanlage von mehr als 290 kW vorgeschrieben wird.

(3) Die Kommission erlässt nach Anhörung der einschlägigen Akteure einen Durchführungsrechtsakt, in dem die technischen Einzelheiten für die wirksame Umsetzung des in Absatz 1 genannten Systems, einschließlich eines Zeitplans für eine unverbindliche Testphase auf nationaler Ebene, festgelegt und die ergänzende Rolle des Systems zu den Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 19 klargestellt werden.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 33 Absatz 3 erlassen.

(4) Sofern die Kommission den in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakt erlassen hat, erlässt sie bis zum 30. Juni 2027 einen Durchführungsrechtsakt, in dem die technischen Einzelheiten für die wirksame Umsetzung der Anwendung des in Absatz 2 genannten Systems auf Nichtwohngebäude mit einer Nennleistung für Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen oder kombinierte Raumheizungs- und Lüftungsanlagen oder kombinierte Klima- und Lüftungsanlagen von mehr als 290 kW festgelegt werden.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 33 Absatz 3 erlassen.

Amtlicher Text zum Nachschlagen: EUR-Lex — amtliches Amtsblatt · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Deutsche Umsetzung: GModG