Anhang IX EPBD

Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Fassung vom 24. April 2024, veröffentlicht am 8. Mai 2024; in Kraft seit 28. Mai 2024

Erläuterung aus der Praxis

Anhang IX ist ein reiner Formalanhang ohne eigene Pflichten für Eigentümer, Bauherren, Vermieter oder Planer. Er gehört zu Artikel 36 und listet in Teil A die durch die neue Gebäuderichtlinie aufgehobene Richtlinie 2010/31/EU sowie die Rechtsakte, die sie zuvor geändert hatten: von der Richtlinie (EU) 2018/844 nur Artikel 1 und von der Verordnung (EU) 2018/1999 nur Artikel 53. Teil B dokumentiert, bis wann die Mitgliedstaaten die alte Richtlinie umsetzen mussten und ab wann ihre Artikel galten, bei der Richtlinie 2010/31/EU etwa gestaffelt ab 9. Januar 2013 für behördlich genutzte Gebäude und ab 9. Juli 2013 für alle übrigen Gebäude.

In der Praxis brauchen Sie diesen Anhang vor allem zur Einordnung älterer Unterlagen. Energieausweise, Gutachten, Förderbedingungen oder Fachliteratur verweisen häufig noch auf die Richtlinie 2010/31/EU oder deren Änderung von 2018. Anhand der Liste lässt sich nachvollziehen, welche Fassung gemeint war und welcher Rechtsstand damals galt. Als Energieberater nutze ich diese Angaben, wenn ich bei Bestandsgebäuden oder älteren Nachweisen klären muss, auf welcher europäischen Grundlage die damaligen nationalen Anforderungen beruhten.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Wortlaut

TEIL A

Aufgehobene Richtlinie mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 36)

Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).
Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75).
nur Artikel 1
Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).
nur Artikel 53

TEIL B

Fristen für die Umsetzung in nationales Recht und Zeitpunkte der Anwendung

(gemäß Artikel 36)

RichtlinieUmsetzungsfristZeitpunkt der Anwendung
2010/31/EU9. Juli 2012Artikel 2, 3, 9, 11, 12, 13, 17, 18, 20 und 27 ab 9. Januar 2013;
Artikel 4 bis 8, 14, 15 und 16 ab 9. Januar 2013 in Bezug auf Gebäude, die von Behörden genutzt werden, und ab 9. Juli 2013 in Bezug auf alle übrigen Gebäude
(EU)2018/844

Amtlicher Text zum Nachschlagen: EUR-Lex — amtliches Amtsblatt · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Deutsche Umsetzung: GModG