GModG — das neue Gebäudemodernisierungsgesetz

Der Nachfolger des Gebäudemodernisierungsgesetzes: technologieoffenes Heizen, Nullemissionsgebäude, elektronischer Energieausweis, Lebenszyklus-CO₂ — verständlich erklärt, mit Vergleichstabelle zum GEG.

Verkündet am 28. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) Kernregelungen in Kraft seit 29. Juli 2026 Setzt die EPBD (EU) 2024/1275 um

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (amtlich GModG — „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden") löst das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ab. Der Regierungsentwurf vom 13. Mai 2026 (BT-Drs. 21/6278) setzt die EU-Gebäuderichtlinie EPBD (EU) 2024/1275 um; Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen. Am 28. Juli 2026 wurde es im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226) — die Kernregelungen, darunter das neue Heizungsrecht, gelten seit dem 29. Juli 2026.

Die zwei großen Achsen: Erstens werden die 2023 eingeführten Heizungsvorschriften (§ 71, §§ 71b–71p, § 72 GEG — die „65-Prozent-Regel") gestrichen und durch ein technologieoffenes Modernisierungsregime (neue §§ 42–46) mit Mieterschutz- und Defossilisierungsregeln ersetzt. Zweitens zieht die EPBD ins deutsche Recht ein: Nullemissionsgebäude, Mindestvorgaben für bestehende Nichtwohngebäude, ein elektronischer, maschinenlesbarer Energieausweis mit Smart-Readiness-Angaben, der Lebenszyklus-Treibhausgasbericht für Neubauten sowie Solar- und Ladeinfrastruktur-Pflichten.

1 Was ist das GModG?

Das GModG ist kein bloßes Änderungsgesetz: Das bisherige GEG wird umbenannt und inhaltlich neu strukturiert — aus einem Energieeinsparungs- und Erneuerbare-Pflicht-Gesetz wird ein Modernisierungs- und Wärmeversorgungsrecht. Kernauftrag ist die 1:1-Umsetzung der europäischen Gebäuderichtlinie EPBD (EU) 2024/1275, deren Umsetzungsfrist am 29. Mai 2026 endete.

Für die Praxis am wichtigsten: Der größte Umbruch ist nicht die freie Heizungswahl, sondern der Umbau des Energieausweises — digital, maschinenlesbar, mit deutlich mehr Pflichtfeldern und erstmals Effizienzklassen auch für Nichtwohngebäude.

2 Gesetzgebungsstand & Zeitplan

13.05.2026 Kabinettsbeschluss (Regierungsentwurf, BT-Drs. 21/6278) · 10.07.2026 Bundestag beschlossen (mit Ausschussänderungen) und Bundesrat gebilligt (BR-Drs. 292/26(B)) · 28.07.2026 Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 226) · seit 29.07.2026 in Kraft (Artikel 1, 5, 6 und 8 — darunter das neue Heizungsrecht).

Das Inkrafttreten ist gestaffelt: Die ersten Regelungen zur EPBD-Umsetzung (Artikel 2) folgen sechs Monate nach der Verkündung, der Nullemissionsgebäude-Standard gilt ab 2028 für behördliche und ab 2030 für alle übrigen neuen Gebäude. Wo Details der amtlichen Fassung noch nicht ausgewertet sind, kennzeichnen wir Angaben als „nicht spezifiziert". Eine Evaluationsklausel sieht vor, die zentralen Vorgaben 2030 im Hinblick auf die Klimaziele zu überprüfen.

3 Heizen wird technologieoffen (§§ 42–46)

Die 2023 eingeführten heizungsrechtlichen Kernvorschriften des GModG — § 71, §§ 71b–71p und § 72 („65 % Erneuerbare beim Heizungstausch", gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung) — werden gestrichen.

An ihre Stelle tritt ein technologieoffenes Modernisierungsregime in den neuen §§ 42–46: Die Heizungswahl wird wieder individueller und wirtschaftlichkeitsorientiert, flankiert von Mieterschutz- und Defossilisierungsregeln (u. a. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung nach § 43). Für Nichtwohngebäude kommt eine Renovierungspflicht-Systematik (§ 40 GModG-E) hinzu.

Wichtig: Das neue Heizungsrecht ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft — die 65-%-Regel des GModG gilt damit nicht mehr. Für bereits begonnene Vorhaben lohnt ein Blick in die Übergangsvorschriften der amtlichen Fassung.

4 Nullemissionsgebäude (§ 10a)

Neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand müssen als Nullemissionsgebäude errichtet werden (§ 10a GModG-E): sehr hohe Gesamtenergieeffizienz, sehr geringer Energiebedarf, Deckung aus vor Ort erzeugten Erneuerbaren oder Fernwärme/-kälte aus erneuerbaren Quellen — keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort.

Nach der EPBD-Staffel folgen die weiteren Stufen (öffentliche Neubauten ab 2028, alle Neubauten ab 2030); der Nullemissionsstandard wird damit zur neuen „Klasse A" des Ausweises.

5 Bestand: Mindestvorgaben für Nichtwohngebäude

Erstmals kommen Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz des Bestands (MEPS): Bis 2030 müssen die 16 % der Nichtwohngebäude renoviert werden, die unter einem noch festzulegenden Schwellenwert liegen; bis 2033 sind es 26 %.

Der Nachweis läuft über den Energieausweis — die Schwellenwerte werden aus dem nationalen Gebäudebestand abgeleitet. Für Wohngebäude setzt die EPBD auf einen Absenkpfad des Durchschnittsverbrauchs (−16 % bis 2030) statt auf Einzelgebäude-Pflichten.

6 Der neue Energieausweis (§§ 80, 85, 86)

Der Energieausweis wird elektronisch ausgestellt und maschinenlesbar (§ 80 GModG-E) — Ziel ist eine einheitliche Übergabeschnittstelle zwischen Datenbanken und Software. Die Pflichtfelder werden erheblich erweitert, Effizienzklassen gelten künftig auch für Nichtwohngebäude.

Beim Verbrauchsausweis für Wohngebäude genügt der 3-Jahres-Verbrauch nicht mehr: verlangt wird eine nach Energieträgern differenzierte, mindestens monatliche Erfassung über 24 Monate.

Für Neubauten wird der Lebenszyklus-Treibhausgasbericht (§ 88b) als unselbständiger Teil des Energieausweises integriert (Abschnitt 8).

7 Smart Readiness & Digitalisierung

Zwei neue Pflichtangaben im Ausweis (§ 85 GModG-E): Nr. 26 — Ja/Nein, ob das Gebäude auf externe Signale reagieren und den Energieverbrauch anpassen kann (Smart Readiness); Nr. 27 — Ja/Nein zur Niedertemperatur-Fähigkeit des Wärmeverteilsystems.

Dazu: gestaffelte Pflichten zur Gebäudeautomation (Übergangsfristen u. a. bis 31.12.2029 für bestimmte Bestandsanlagen), intelligentes Laden im GEIG (§ 2 Nr. 5a GEIG-E: dynamisch anpassbare Ladevorgänge für neue/ersetzte Ladepunkte) und ein vom Bund veröffentlichtes Datenaustauschformat für die maschinenlesbaren Dokumente.

Unser digitaler Gebäudepass führt beide Smart-Readiness-Angaben, die Niedertemperatur-Prüfung und den maschinenlesbaren Export bereits heute — zum Gebäudepass.

8 Lebenszyklus-CO₂: der § 88b-Bericht

Für Neubauten ab 2028 (> 1.000 m² Nutzfläche) bzw. ab 2030 (alle Neubauten) ist ein Lebenszyklus-Treibhausgasbericht zu erstellen — von der Herstellung der Baustoffe über den Betrieb bis zum Rückbau. Er wird in einem maschinenlesbaren elektronischen Format an den Aussteller des Energieausweises übermittelt und ist unselbständiger Teil des Ausweises.

Für Energieberater entsteht ein neues Geschäftsfeld — Voraussetzung ist eine Fortbildung nach § 88c (Ökobilanzierung, DIN SPEC 91606:2026-07, Datenbank-Anwendung). Die Berechnungsgrundlagen wandern auf DIN/TS 18599:2025-10. Die amtliche Begründung nennt ausdrücklich digitale Methoden, BIM und LCA-Software zur Aufwandssenkung.

Unser LCA-Rechner liefert die GWP-Bilanz bereits heute nach Lebenszyklusphasen (A1–A3, B4, B6, C3–C4, D) — maschinenlesbar bis ins EPBD-Meldepaket des Gebäudepasses.

9 Solarpflicht & Ladeinfrastruktur

Solar: § 106 GModG-E führt bundesweit gestaffelte Pflichten zur Nutzung solarer Energie an und auf Gebäuden ein — je nach Gebäudetyp und Anlass (Neubau, größere Dach-Renovierung; bei NWG-Sanierungen > 500 m² ab 2028 zusammen mit den Energieberechnungen nachzuweisen). Die bisherigen Länder-Solarpflichten werden damit bundesrechtlich überformt.

Laden (GEIG): Bei mehr als 3 Stellplätzen (Wohngebäude) bzw. 5 Stellplätzen (Nichtwohngebäude) sind Vorverkabelung und Ladepunkte einzuplanen; neue und ersetzte Ladepunkte müssen intelligentes Laden beherrschen.

10 GModG und GModG im Vergleich

Gesetzgebungsstand: Regierungsentwurf 13.05.2026 (BT-Drs. 21/6278) · Bundestag beschlossen 10.07.2026 (mit Ausschussänderungen) · Bundesrat gebilligt 10.07.2026 · verkündet 28.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), Kernregelungen in Kraft seit 29.07.2026. Paragraphen-Angaben nach dem Stand des Gesetzgebungsverfahrens; maßgeblich ist die amtliche Fassung im Bundesgesetzblatt.
ThemaGEG (bisheriges Recht)GModG (in Kraft seit 29.07.2026)
Name & Charakter„Gebäudemodernisierungsgesetz" — Energieeinsparungs- und EE-Pflicht-Gesetz„Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden" — Modernisierungs- und Wärmeversorgungsrecht; 1:1-Umsetzung der EPBD (EU) 2024/1275
Heizungsrecht („65-%-Regel")§ 71, §§ 71b–71p, § 72: 65 % Erneuerbare bei neuen Heizungen (gekoppelt an die kommunale Wärmeplanung), Betriebsverbote§§ 71 ff. werden gestrichen — stattdessen technologieoffenes Modernisierungsregime (neue §§ 42–46) mit Mieterschutz- und Defossilisierungsregeln
NullemissionsgebäudeNiedrigstenergiegebäude-Standard (Referenzgebäudemodell)§ 10a GModG-E: neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand als Nullemissionsgebäude; spätere Stufen gemäß EPBD (alle Neubauten ab 2030)
Bestand Nichtwohngebäudekeine Mindestvorgaben-Systematik (MEPS)Mindestvorgaben: bis 2030 die schlechtesten 16 %, bis 2033 26 % der Nichtwohngebäude über den Schwellenwert renovieren
EnergieausweisPapier-/PDF-Ausweis, Pflichtangaben §§ 85/86, Effizienzklassen A+–H nur für Wohngebäude§ 80 GModG-E: Ausstellung elektronisch/maschinenlesbar, deutlich erweiterte Pflichtfelder, Effizienzklassen auch für Nichtwohngebäude
Verbrauchsausweis WohngebäudeVerbrauchsdaten der letzten 3 Jahrenach Energieträgern differenzierte, mindestens monatliche Erfassung über 24 Monate
Smart Readiness§ 85 GModG-E Pflichtangabe Nr. 26: Ja/Nein „kann auf externe Signale reagieren"; Nr. 27: Ja/Nein Niedertemperatur-Fähigkeit des Wärmeverteilsystems
Lebenszyklus-CO₂ (LCA)§ 88b GModG-E: Lebenszyklus-Treibhausgasbericht für Neubauten (ab 2028 > 1.000 m², ab 2030 alle) — maschinenlesbar, als unselbständiger Teil des Energieausweises
GebäudeautomationVorgaben für große NWG-Anlagengestaffelte Pflichten mit Übergangsfristen (u. a. bis 31.12.2029 für bestimmte Bestandsanlagen), inkl. Raumklima-Überwachung
SolarenergieLandesrecht (Solarpflichten der Länder)bundesweite Vorgaben zur Nutzung solarer Energie an und auf Gebäuden (EPBD-Solar-Staffel)
E-MobilitätGEIG (separat)GEIG wird mitgeändert: intelligentes Laden (§ 2 Nr. 5a GEIG-E) für neue/ersetzte Ladepunkte, aktualisierte Vorverkabelungspflichten
Evaluierung§ 9a (Länderregelung)neue Evaluationsklausel: zentrale Vorgaben werden 2030 im Hinblick auf die Klimaziele überprüft
BerechnungsnormenDIN V 18599 / ReferenzgebäudeTeil 2 bleibt, aber Verweise, Primärenergiefaktoren und DIN-Standards werden angepasst (Endwortlaut teils noch nicht amtlich offengelegt)

Quellen: Kabinettsentwurf 13.05.2026 · BT-Drs. 21/6278 · BR-Drs. 292/26(B) · BBSR-Infoportal GModG (Verfahrensstand) · GModG konsolidiert auf gesetze-im-internet.de (zuletzt geändert durch BGBl. 2026 I Nr. 191). Wo der beschlossene Endwortlaut amtlich noch nicht vorliegt, gilt: „nicht spezifiziert". Vertiefung im Blog: GModG & Energieausweis · EPBD im GModG · Digitalisierung & Smart Readiness.

Hinweis: Das vollständige bisherige GEG (Neubau-Anforderungen, U-Werte Anlage 7, Primärenergiefaktoren, Bußgelder …) steht weiter auf der Unterseite GModG — bisheriges Recht — es galt bis zum Inkrafttreten des GModG am 29. Juli 2026.

11 Was heißt das für die Praxis?

Energieberater: Die Beratung wird wieder wirtschaftlichkeitsorientiert (Wegfall der pauschalen 65-%-Pflicht); neue Felder sind die NWG-Renovierungspflicht (§ 40), Wirtschaftlichkeitsnachweise (§ 43), Smart-Readiness-Einschätzungen und der § 88b-Bericht (mit § 88c-Fortbildung). Die dena-/KfW-Effizienzexperten-Eintragung und die BEG-Förderung laufen unverändert weiter.

Architekten & Planer: Materialwahl wird in LPH 2–5 ein CO₂-Thema; Smart Readiness, Niedertemperatur-Auslegung und Solartauglichkeit gehören in die Vorplanung; GEIG-Vorverkabelung in die Genehmigungs- und Werkplanung.

Eigentümer & Bauherren: Der Heizungstausch wird wieder wirtschaftlichkeitsbasiert entschieden; bei Neubauten kommen Solar- und Lebenszyklus-Pflichten nach Staffelplan. Wer jetzt plant, sollte Ausweis-Daten von Anfang an digital führen — genau dafür gibt es den digitalen Gebäudepass.

12 Häufige Fragen zum GModG

Gilt das GModG schon?

Ja. Das Gesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226); die Kernregelungen — darunter das neue Heizungsrecht — sind seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Weitere Teile folgen gestaffelt: die ersten EPBD-Umsetzungsregelungen sechs Monate nach der Verkündung, der Nullemissionsgebäude-Standard 2028 (behördliche Gebäude) bzw. 2030 (alle übrigen Neubauten).

Fällt die 65-Prozent-Regel für Heizungen weg?

Ja — die §§ 71 ff. und § 72 GEG werden gestrichen. An ihre Stelle tritt ein technologieoffenes Modernisierungsregime (§§ 42–46) mit Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, Mieterschutz- und Defossilisierungsregeln. Die Streichung ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft.

Was ändert sich am Energieausweis?

Er wird elektronisch und maschinenlesbar ausgestellt, bekommt deutlich mehr Pflichtfelder (u. a. Smart Readiness Ja/Nein, Niedertemperatur-Fähigkeit Ja/Nein), Effizienzklassen auch für Nichtwohngebäude, und beim Wohngebäude-Verbrauchsausweis eine monatliche 24-Monats-Erfassung je Energieträger.

Was ist der Lebenszyklus-Treibhausgasbericht?

Ein Bericht über die CO₂-Emissionen eines Neubaus über den gesamten Lebenszyklus (§ 88b) — Pflicht ab 2028 für Neubauten über 1.000 m², ab 2030 für alle Neubauten. Er wird maschinenlesbar übermittelt und ist Teil des Energieausweises. Aussteller brauchen eine Fortbildung nach § 88c.

Muss ich mein Nichtwohngebäude renovieren?

Möglicherweise: Bis 2030 müssen die schlechtesten 16 % der Nichtwohngebäude über einen Schwellenwert gebracht werden, bis 2033 die schlechtesten 26 %. Ob Ihr Gebäude betroffen ist, zeigt der (neue) Energieausweis — wir prüfen das gern.

Wo finde ich das bisherige GEG im Detail?

Vollständig dokumentiert auf unserer Unterseite GModG — bisheriges Recht: Neubau-Anforderungen, U-Werte (Anlage 7), Primärenergiefaktoren (Anlage 4), Effizienzklassen, Bußgelder und Ausnahmen.

Vom Gesetz zur Umsetzung

Ob GModG heute oder GModG morgen — wir rechnen Nachweis, Ausweis, Lebenszyklus-CO₂ und Fahrplan aus einem Datenbestand.

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Letzte Aktualisierung: · Quellen: Kabinettsentwurf 13.05.2026, BT-Drs. 21/6278, BR-Drs. 292/26(B), BBSR-Infoportal, GModG konsolidiert (BGBl. 2026 I Nr. 191) · GModG — bisheriges Recht · Quellenregister

Der Gesetzestext selbst

Alles bisher Gesagte ist Erklärung. Darunter steht das Gesetz — und manchmal hilft nur der Wortlaut. Deshalb hier die amtliche Inhaltsübersicht des GModG mit allen Paragrafen, dazu der Änderungstext des Bundesgesetzblatts im Original und eine Suche über den gesamten Text.

Eine Einschränkung gleich vorweg, damit niemand etwas erwartet, was hier nicht steht: Das Bundesgesetzblatt enthält ein Änderungsgesetz. Es benennt das Gebäudeenergiegesetz in Gebäudemodernisierungsgesetz um und ändert es in vier Stufen. Eine konsolidierte Fassung ist darin nicht enthalten. Wo das Gesetz einen Paragrafen vollständig neu fasst, steht sein neuer Wortlaut hier komplett; wo es ihn nur punktuell ändert, steht der Änderungsbefehl; und wo es ihn gar nicht anfasst, ist auch das vermerkt. Ergänzt wird nichts.

Der europäische Ursprung steht daneben: EPBD — Richtlinie (EU) 2024/1275 im Volltext. Wer wissen will, warum eine deutsche Vorschrift so formuliert ist, findet die Antwort meist dort.

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GModG — jede Vorschrift einzeln lesen

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG)
Geltender Wortlaut nach der amtlichen Fassung auf gesetze-im-internet.de; künftige Änderungen aus BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28. Juli 2026
Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 23.7.2026 I Nr. 226 · Weitere Stufen: Artikel 2 ab 01.01.2027, Artikel 3 ab 01.01.2028, Artikel 4 ab 01.01.2030

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Alle 135 Vorschriften im Überblick — Nummer, Überschrift und Einordnung untereinander. Mit Strg+F durchsuchbar; ein Klick öffnet den Wortlaut.
Teil 1 — Allgemeiner Teil
§ 1Zweck und ZielZweck und Ziel des Gesetzes. Kurz, aber nicht folgenlos: Wenn eine Einzelvorschrift mehrdeutig ist, wird sie im Licht dieser Zielbestimmung ausgelegt.
§ 2AnwendungsbereichAnwendungsbereich — für welche Gebäude das Gesetz überhaupt gilt und welche ausgenommen sind. Die erste Frage bei jedem Projekt, und die am häufigsten übersprungene.
§ 3BegriffsbestimmungenBegriffsbestimmungen. Die wichtigste Fundstelle des Gesetzes: Ob ein Gebäude als Wohn- oder Nichtwohngebäude zählt, was als Gebäudenutzfläche gilt und was eine Heizungsanlage ist, entscheidet sich hier — und damit auch, welcher Rechenweg gilt.
§ 4Vorbildfunktion der öffentlichen HandVorbildfunktion der öffentlichen Hand. Öffentliche Gebäude sollen strenger behandelt werden als private; über diese Vorschrift kommen mehrere EPBD-Vorgaben zuerst im Bestand des Bundes und der Länder an.
§ 5Grundsatz der WirtschaftlichkeitGrundsatz der Wirtschaftlichkeit. Anforderungen müssen wirtschaftlich vertretbar sein — das Argument, auf das sich Eigentümer in Härtefällen stützen, und der Maßstab, an dem sich Verschärfungen messen lassen müssen.
§ 6Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und VerbrauchsinformationenVerordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen. Für die Praxis vor allem die Brücke zur Heizkostenverordnung.
§ 6aVerordnungsermächtigung zur Versorgung mit FernkälteVerordnungsermächtigung zur Versorgung mit Fernkälte. Das Gegenstück zur Fernwärme, das lange fehlte.
§ 7Regeln der TechnikRegeln der Technik. Hier hängt das Gesetz an den Normen — allen voran DIN V 18599. Wechselt die Normausgabe, ändert sich der Rechenweg, ohne dass eine Zeile des Gesetzes anders lautet.
§ 8VerantwortlicheVerantwortliche. Wer für die Einhaltung geradesteht: Eigentümer, Bauherr, und wer im Auftrag plant oder ausführt. Wichtig bei der Frage, wer im Streitfall haftet.
§ 9LänderregelungLänderregelung. Öffnung für abweichende Landesvorschriften — der Grund, warum eine bundeseinheitliche Antwort auf Vollzugsfragen selten stimmt.
§ 9aEvaluationEvaluation. Verpflichtung, die Wirkung des Gesetzes zu überprüfen. Aus solchen Berichten entstehen die nächsten Novellen.
Teil 2 — Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 1 — Allgemeiner Teil
§ 10Grundsatz und NiedrigstenergiegebäudeGrundsatz und Niedrigstenergiegebäude. Der Einstieg in das gesamte Neubaurecht: Jedes neue Gebäude ist als Niedrigstenergiegebäude zu errichten, was die folgenden Paragrafen in Rechenwerte übersetzen.
§ 10aNullemissionsgebäude für neue Nichtwohngebäude im Eigentum der öffentlichen Hand und vonNullemissionsgebäude für neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand. Setzt die EPBD-Stufenfolge um — der öffentliche Bestand geht voran, bevor die Anforderung allgemein gilt.
§ 11MindestwärmeschutzMindestwärmeschutz. Die absolute Untergrenze für Bauteile, unabhängig von jeder Bilanz. Wer die Bilanz mit Anlagentechnik rettet, muss diese Grenze trotzdem einhalten.
§ 12WärmebrückenWärmebrücken. Verweist auf die Nachweisstufen, die in § 24 rechnerisch ausgeformt sind — Grundlage des Gleichwertigkeitsnachweises nach DIN 4108 Beiblatt 2.
§ 13DichtheitDichtheit der Gebäudehülle. Die Anforderung, deren Einhaltung § 26 über die Messung prüft.
§ 14Sommerlicher WärmeschutzSommerlicher Wärmeschutz. In der Praxis der Nachweis, der am häufigsten unterschätzt wird und am spätesten auffällt — bei ungünstiger Verglasung hilft am Ende kein Sonnenschutz mehr.
Teil 2 — Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 2 — Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden · Unterabschnitt 1 — Wohngebäude
§ 15GesamtenergiebedarfGesamtenergiebedarf eines zu errichtenden Wohngebäudes. Zusammen mit Anlage 1 (Referenzgebäude) die Grundlage jeder Neubaubilanz im Wohnbau.
§ 16Baulicher WärmeschutzBaulicher Wärmeschutz beim Wohngebäude. Die zweite Anforderung neben dem Primärenergiebedarf: Der Transmissionswärmeverlust der Hülle wird eigenständig begrenzt.
§ 17Aneinandergereihte BebauungAneinandergereihte Bebauung. Regelt, wie Reihen- und Doppelhäuser bilanziert werden — die Trennwand ist der Knackpunkt.
Teil 2 — Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 2 — Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden · Unterabschnitt 2 — Nichtwohngebäude
§ 18GesamtenergiebedarfGesamtenergiebedarf eines zu errichtenden Nichtwohngebäudes. Mit Anlage 2 und dem zonenweisen Referenzgebäudeverfahren nach DIN V 18599.
§ 19Baulicher WärmeschutzBaulicher Wärmeschutz beim Nichtwohngebäude. Anlage 3 nennt die Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten, getrennt nach Bauteilgruppen.
Teil 2 — Anforderungen an zu errichtende Gebäude · Abschnitt 3 — Berechnungsgrundlagen und -verfahren
§ 20Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines WohngebäudesBerechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes. Bestimmt den Rechenweg und die Bezugsfläche — daran hängt, ob eine Bilanz vergleichbar ist.
§ 21Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines NichtwohngebäudesBerechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes. Die zonenweise Bilanz nach DIN V 18599; hier entscheidet sich die Zonierung über das Ergebnis.
§ 22PrimärenergiefaktorenPrimärenergiefaktoren, mit Anlage 4. Der Wert, der bei jedem Rechtsstandwechsel als Erstes zu prüfen ist: Ändert sich ein Faktor, verschieben sich sämtliche Ergebnisse, ohne dass am Gebäude etwas anders wäre.
§ 23Anrechnung von Strom aus erneuerbaren EnergienAnrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien. Regelt, wie viel Photovoltaik in der Bilanz gutgeschrieben werden darf — und unter welchen Bedingungen.
§ 24Einfluss von WärmebrückenEinfluss von Wärmebrücken. Die drei Nachweiswege und die zugehörigen Zuschläge. Fundstelle für den Gleichwertigkeitsnachweis nach DIN 4108 Beiblatt 2.
§ 25BerechnungsrandbedingungenBerechnungsrandbedingungen. Innentemperaturen, Nutzungsrandbedingungen, Klimabezug — die Stellschrauben, die nicht frei gewählt werden dürfen.
§ 26Prüfung der Dichtheit eines GebäudesPrüfung der Dichtheit eines Gebäudes. Wann gemessen werden muss und welche Kennwerte gelten; ohne Messung ist der günstigere Ansatz in der Bilanz nicht zulässig.
§ 27Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere GebäudeGemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude. Wie eine Zentrale bilanziert wird, wenn sie mehrere Gebäude versorgt.
§ 28Anrechnung mechanisch betriebener LüftungsanlagenAnrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen. Voraussetzung dafür, dass eine Wärmerückgewinnung überhaupt gutgeschrieben werden darf.
§ 29Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von WohngebäudenBerechnung bei aneinandergereihter Bebauung. Die Rechenregel zu § 17.
§ 30Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden NichtwohngebäudeZonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen beim Nichtwohngebäude. Der Kern des Ein- oder Mehrzonenmodells.
§ 31Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes WohngebäudeVereinfachtes Nachweisverfahren (Modellgebäudeverfahren). Der pragmatische Weg für einfache Fälle — mit Anlage 5 und den Ausstattungsvarianten. Ab 01.01.2027 auch für Nichtwohngebäude geöffnet.
§ 32Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes NichtwohngebäudeVereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude, mit dem Nutzungsprofil der Anlage 6.
§ 33Andere BerechnungsverfahrenAndere Berechnungsverfahren. Öffnungsklausel für Verfahren, die nicht ausdrücklich genannt sind — Vergleichbarkeit vorausgesetzt.
Teil 3 — Modernisierung von bestehenden Gebäuden · Abschnitt 1 — Allgemeine Anforderungen an bestehende Gebäude
§ 34Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; entgegenstehende RechtsvorschriftenAufrechterhaltung der energetischen Qualität. Das Verschlechterungsverbot: Was einmal gedämmt ist, darf nicht wieder verschlechtert werden.
§ 35Nachrüstung eines bestehenden GebäudesNachrüstung eines bestehenden Gebäudes. Die Pflichten, die ohne jeden Bauantrag greifen — oberste Geschossdecke, Rohrleitungen, alte Kessel.
§ 36Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei ÄnderungAnforderungen bei Änderung eines bestehenden Gebäudes. Zusammen mit Anlage 7 die meistgebrauchte Vorschrift der Sanierungspraxis: Sie nennt die Bauteil-Höchstwerte, sobald ein Bauteil ohnehin angefasst wird.
§ 37Berechnung des WärmedurchgangskoeffizientenBerechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten. Wie der U-Wert im Bestand zu ermitteln ist, wenn der Aufbau nicht bekannt ist.
§ 38Energetische Bewertung eines bestehenden GebäudesEnergetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes. Enthält die vereinfachte Datenerhebung, auf die § 82 beim Verbrauchsausweis verweist — die Erlaubnis, im Bestand mit begründeten Annahmen zu arbeiten.
§ 39Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und AusbauAnforderungen bei Erweiterung und Ausbau. Der Übergang zwischen Bestands- und Neubaurecht; ab welcher Größe der Anbau wie ein Neubau behandelt wird.
Teil 3 — Modernisierung von bestehenden Gebäuden · Abschnitt 2 — Besondere Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude
§ 40(weggefallen)Weggefallen. Die Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude werden zum 1. Januar 2027 neu gefasst — bis dahin steht hier nichts.
§ 41(weggefallen)Weggefallen. Wird zum 1. Januar 2027 mit dem Nachweis zur Gesamtenergieeffizienz von Nichtwohngebäuden neu besetzt.
Teil 3 — Modernisierung von bestehenden Gebäuden · Abschnitt 3 — Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden
§ 42GrundsatzGrundsatz der Wärmeversorgung. Der Einstieg in die Heizungsregeln — hier steht, was eine neue Heizung leisten muss.
§ 42aGrüngas-/GrünheizölquoteGrüngas-/Grünheizölquote. Der Weg, auf dem eine Gas- oder Ölheizung die Anforderung über den Brennstoff statt über die Technik erfüllt.
§ 43Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wirdEinbau einer Heizungsanlage mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas. Die zentrale Vorschrift der Heizungsregeln samt Übergangsfristen — in der Beratung die am häufigsten aufgeschlagene Seite des Gesetzes.
§ 44Einbau einer solarthermischen AnlageEinbau einer solarthermischen Anlage als Erfüllungsoption.
§ 45Einbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester BiomasseEinbau einer Heizungsanlage zur Nutzung fester Biomasse — Holz, Pellets, Hackschnitzel, mit den zugehörigen Bedingungen.
§ 46Einbau einer StromdirektheizungEinbau einer Stromdirektheizung. Nur unter engen Voraussetzungen zulässig; die Vorschrift benennt sie.
§ 47(weggefallen)Weggefallen.
§ 48(weggefallen)Weggefallen.
§ 49(weggefallen)Weggefallen.
§ 50(weggefallen)Weggefallen.
§ 51(weggefallen)Weggefallen.
§ 52(weggefallen)Weggefallen.
§ 53(weggefallen)Weggefallen.
§ 54(weggefallen)Weggefallen.
§ 55(weggefallen)Weggefallen.
Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 1 — Gebäudeautomation
§ 56Gebäudeautomatisierung und GebäudesteuerungGebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung. Die Leistungsschwelle in dieser Vorschrift entscheidet über Nachrüstpflichten — und darüber, ob eine vorhandene Automation von der Inspektionspflicht entlastet.
Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 2 — Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen · Unterabschnitt 1 — Veränderungsverbot
§ 57Verbot von Veränderungen; entgegenstehende RechtsvorschriftenVerbot von Veränderungen an bestehenden Anlagen, die die Effizienz verschlechtern.
Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 2 — Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen · Unterabschnitt 2 — Betreiberpflichten
§ 58BetriebsbereitschaftBetriebsbereitschaft. Anlagen müssen betriebsbereit gehalten werden — Grundlage der Betreiberpflichten.
§ 59Sachgerechte BedienungSachgerechte Bedienung.
§ 60Wartung und InstandhaltungWartung und Instandhaltung. Der Anknüpfungspunkt für Wartungsintervalle und -nachweise in der Gebäudeakte.
§ 60aPrüfung und Optimierung von WärmepumpenPrüfung und Optimierung von Wärmepumpen. Nach dem Einbau ist die Anlage zu prüfen und einzuregeln — der Punkt, an dem aus einer geplanten Jahresarbeitszahl eine erreichte wird.
§ 60bPrüfung und Optimierung älterer HeizungsanlagenPrüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen. Die Pflicht, die viele Bestandsanlagen erstmals in eine fachliche Prüfung bringt.
§ 60cHydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur HeizungsoptimierungHydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung. Die Vorschrift hinter jedem Abgleichprotokoll — und hinter den Fördervoraussetzungen, die ihn verlangen.
Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 3 — Einbau und Ersatz · Unterabschnitt 1 — Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen
§ 61Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer AntriebeVerringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe. Regelungstechnische Mindestausstattung.
§ 62Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen istWasserheizung ohne Wärmeübertrager an einer Nah- oder Fernwärmeversorgung. Sonderfall der Hausübergabestation.
§ 63Raumweise Regelung der RaumtemperaturRaumweise Regelung der Raumtemperatur. Die Vorschrift hinter der Pflicht zu Thermostatventilen — Voraussetzung dafür, dass ein hydraulischer Abgleich überhaupt wirkt.
§ 64Umwälzpumpe, ZirkulationspumpeUmwälzpumpe und Zirkulationspumpe. Anforderungen an die Regelung; im Bestand oft die günstigste Einsparmaßnahme überhaupt.
Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 3 — Einbau und Ersatz · Unterabschnitt 2 — Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik
§ 65Begrenzung der elektrischen LeistungBegrenzung der elektrischen Leistung bei Klimaanlagen und raumlufttechnischen Anlagen.
§ 66Regelung der Be- und EntfeuchtungRegelung der Be- und Entfeuchtung.
§ 67Regelung der VolumenströmeRegelung der Volumenströme — bedarfsgeführte Lüftung statt Dauerbetrieb.
§ 68WärmerückgewinnungWärmerückgewinnung. Bestimmt, wann eine WRG einzubauen ist; die rechnerische Anrechnung regelt § 28.
Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 3 — Einbau und Ersatz · Unterabschnitt 3 — Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen
§ 69Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie ArmaturenWärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen, mit den Dämmstärken der Anlage 8. Zusammen mit § 35 die klassische Nachrüstpflicht im Keller.
§ 70Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie ArmaturenWärmedämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen, ebenfalls nach Anlage 8.
§ 71(weggefallen)Weggefallen.
§ 72(weggefallen)Weggefallen.
§ 73(weggefallen)Weggefallen.
Teil 4 — Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung · Abschnitt 4 — Energetische Inspektion von Klimaanlagen
§ 74BetreiberpflichtBetreiberpflicht zur energetischen Inspektion von Klimaanlagen. Ausgangspunkt der Inspektionskette; die EPBD zählt die Inspektionsberichte zu den Inhalten der nationalen Gebäudedatenbank.
§ 75Durchführung und Umfang der InspektionDurchführung und Umfang der Inspektion — was der Inspektor tatsächlich prüfen muss.
§ 76Zeitpunkt der InspektionZeitpunkt der Inspektion. Hier stehen die Fristen, an denen sich die Wiedervorlage im Gebäudepass orientiert.
§ 77Fachkunde des InspektionspersonalsFachkunde des Inspektionspersonals. Wer inspizieren darf.
§ 78Inspektionsbericht; RegistriernummernInspektionsbericht und Registriernummern. Der Bericht ist zu registrieren — damit wird er ein Dokument mit amtlicher Kennung, nicht nur eine Datei.
Teil 5 — Energieausweise
§ 79Grundsätze des EnergieausweisesGrundsätze des Energieausweises. Absatz 2 enthält die Vorschrift, die den Ausweis vom Dokument zum Datensatz macht: Er ist digital in einem maschinenlesbaren Format auszustellen, Papier nur noch auf Verlangen. Umsetzung von Artikel 19 Absatz 4 EPBD; anwendbar ab 1. Januar 2027.
§ 80Ausstellung und Verwendung von EnergieausweisenAusstellung und Verwendung von Energieausweisen — bei welchen Anlässen ein Ausweis auszustellen, vorzulegen und auszuhängen ist. Wird häufig mit der Verbrauchserfassung verwechselt; die steht in § 82.
§ 81EnergiebedarfsausweisEnergieausweis auf der Grundlage einer energetischen Bilanzierung, umgangssprachlich Bedarfsausweis. Ab 1. Januar 2027 heißt er auch amtlich so.
§ 82EnergieverbrauchsausweisEnergieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs, umgangssprachlich Verbrauchsausweis. Heute gilt: Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten, deren jüngste Periode höchstens 18 Monate zurückliegt. Ab 1. Januar 2027 tritt an die Stelle der drei Abrechnungsperioden eine nach Energieträgern differenzierte jährliche Erfassung über zwei Jahre — neu ist also die Trennung nach Energieträgern, nicht eine Monatspflicht.
§ 83Ermittlung und Bereitstellung von DatenErmittlung und Bereitstellung von Daten. Verlangt die Begehung vor Ort oder geeignete Bildaufnahmen und verteilt die Verantwortung: Der Eigentümer haftet für die Richtigkeit der von ihm gelieferten Daten, der Aussteller darf zweifelhafte Angaben nicht zugrunde legen.
§ 84Empfehlungen für die Verbesserung der EnergieeffizienzEmpfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz. Sie entfallen bei Effizienzklasse A. Ab 2027 kommen die Beurteilung der Eignung für niedrige Vorlauftemperaturen und die verbleibende Lebensdauer der Heizung hinzu.
§ 85Angaben im EnergieausweisAngaben im Energieausweis — die Liste, an der sich jedes Ausweisprogramm messen lassen muss. Ab 1. Januar 2027 sind es 31 Mindestangaben, darunter die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen (Nummer 17) und zwei Ja-Nein-Angaben zur Reaktion auf externe Signale und zur Niedertemperatur-Tauglichkeit. Das amtliche Ausweismuster nach Absatz 3 erstellen BMWE und BMWSB gemeinsam; es ist noch nicht im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
§ 86Energieeffizienzklasse eines WohngebäudesEnergieeffizienzklassen, mit Anlage 10. Der Punkt, an dem sich Klassen im Bestand verschieben können, sobald die Skala an die geschlossene EPBD-Systematik A bis G angepasst wird.
§ 87Pflichtangaben in einer ImmobilienanzeigePflichtangaben in einer Immobilienanzeige. Die Vorschrift, deren Verletzung nach § 108 bußgeldbewehrt ist — für Makler die praktisch wichtigste des ganzen Gesetzes.
§ 88Ausstellungsberechtigung für EnergieausweiseAusstellungsberechtigung für Energieausweise. Wer ausstellen darf, mit den Schulungsanforderungen der Anlage 11.
§ 88aVerordnungsermächtigung zur Prüfungsordnung Qualifikationsprüfung Energieberatung; SubdelegationVerordnungsermächtigung zur Prüfungsordnung für die Qualifikationsprüfung Energieberatung. Neu ab 1. Januar 2027 — die Grundlage einer bundeseinheitlichen Prüfung.
§ 88bLebenszyklus-Treibhausgasemissionen, BerichtLebenszyklus-Treibhausgasemissionen, Bericht. Neu ab 1. Januar 2027: Ab 1. Januar 2028 für Neubauten über 1 000 m² Nutzfläche, ab 1. Januar 2030 für alle Neubauten zu ermitteln. Der Bericht ist unselbständiger Teil des Energieausweises (§ 85 Absatz 1 Nummer 17) und dem Aussteller in einem maschinenlesbaren elektronischen Format zu übermitteln; das Datenaustauschformat macht das BMWSB bekannt — es liegt noch nicht vor.
§ 88cAusstellungsberechtigung für den Bericht zur Treibhausgas-Bilanz im LebenszyklusAusstellungsberechtigung für den Ökobilanz-Bericht. Verlangt zusätzlich eine abgeschlossene Fortbildung im Bereich der angewandten Ökobilanz für Gebäude.
Teil 6 — Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen
§ 89FördermittelFördermittel. Die Schnittstelle zum Förderrecht — BEG, KfW, BAFA setzen hier an.
§ 90Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer EnergienGeförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien.
§ 91Verhältnis zu den Anforderungen an ein GebäudeVerhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude. Klärt, ob eine geförderte Maßnahme zugleich eine Pflicht erfüllt — die Frage, an der Förder- und Ordnungsrecht auseinanderlaufen können.
Teil 7 — Vollzug
§ 92ErfüllungserklärungErfüllungserklärung. Der formale Nachweis gegenüber der Behörde, dass die Anforderungen eingehalten sind.
§ 93Pflichtangaben in der ErfüllungserklärungPflichtangaben in der Erfüllungserklärung.
§ 94VerordnungsermächtigungVerordnungsermächtigung für den Vollzug.
§ 95Behördliche BefugnisseBehördliche Befugnisse — was die zuständige Behörde verlangen und prüfen darf.
§ 96Private NachweisePrivate Nachweise. Die Nachweise von Fachunternehmen und Sachverständigen, auf die sich der Vollzug stützt.
§ 97Aufgaben des bevollmächtigten BezirksschornsteinfegersAufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers. In der Praxis die häufigste Kontrollinstanz im Bestand.
§ 98RegistriernummerRegistriernummer. Die amtliche Kennung für Energieausweise und Inspektionsberichte, vergeben vom DIBt — nicht zu verwechseln mit einer programminternen Nummer.
§ 99Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über KlimaanlagenStichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten. Das Kontrollsystem, das Anhang VI EPBD verlangt.
§ 100Nicht personenbezogene Auswertung von DatenNicht personenbezogene Auswertung von Daten. Die Grundlage dafür, dass aus Ausweisdaten Statistik werden darf.
§ 101Verordnungsermächtigung; Erfahrungsberichte der LänderVerordnungsermächtigung und Erfahrungsberichte der Länder.
§ 102BefreiungenBefreiungen. Die Härtefallklausel — Befreiung im Einzelfall bei unangemessenem Aufwand.
§ 103InnovationsklauselInnovationsklausel. Erlaubt abweichende Lösungen, wenn das Ziel gleichwertig erreicht wird.
Teil 8 — Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang
§ 104Kleine Gebäude und Gebäude aus RaumzellenKleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen. Wo die Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gelten.
§ 105Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte BausubstanzBaudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz. Die Vorschrift, die im Bestand am häufigsten über Machbarkeit entscheidet — und die im Energieausweis als Denkmalstatus geführt wird.
§ 106Gemischt genutzte GebäudeGemischt genutzte Gebäude. Ab 1. Januar 2027 mit neuer Überschrift „Solarenergie in Gebäuden“ — dann steht hier die Solarpflicht.
§ 107Wärmeversorgung im QuartierWärmeversorgung im Quartier. Erlaubt die gemeinsame Betrachtung mehrerer Gebäude.
§ 108BußgeldvorschriftenBußgeldvorschriften. Nützlich, um einzuschätzen, welche Pflichtverstöße tatsächlich sanktioniert sind — darunter fehlende oder falsche Angaben in der Immobilienanzeige nach § 87.
§ 109Anschluss- und BenutzungszwangAnschluss- und Benutzungszwang. Das Verhältnis zu kommunalen Satzungen, etwa bei Fernwärme.
Teil 9 — Übergangsvorschriften
§ 110Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer EnergienÜbergangsvorschrift für Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien.
§ 111Allgemeine ÜbergangsvorschriftenAllgemeine Übergangsvorschriften. Welches Recht auf ein laufendes Vorhaben anzuwenden ist — die erste Frage bei jedem Rechtsstandwechsel.
§ 112Übergangsvorschriften für EnergieausweiseÜbergangsvorschriften für Energieausweise. Die Vorschrift, die dafür sorgt, dass ein bereits ausgestellter Ausweis seine Zahlen behält. Genau deshalb muss ein Rechenprogramm den Rechtsstand umschaltbar halten statt ihn fest zu verdrahten.
§ 113Übergangsvorschriften für Aussteller von EnergieausweisenÜbergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen.
§ 114Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für BautechnikÜbergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik. Wird zum 1. Januar 2027 gestrichen.
Anlagen
Anlage 1(zu § 15 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)Technische Ausführung des Referenzgebäudes für Wohngebäude. Die Tabelle, gegen die jeder Wohnungsneubau gerechnet wird — das Referenzgebäude ist kein reales Gebäude, sondern ein Maßstab.
Anlage 2(zu § 18 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)Technische Ausführung des Referenzgebäudes für Nichtwohngebäude, zonenweise nach Nutzungsprofilen.
Anlage 3(zu § 19) Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche bei Nichtwohngebäuden, getrennt nach Bauteilgruppen.
Anlage 4(zu § 22 Absatz 1) PrimärenergiefaktorenPrimärenergiefaktoren. Die Zahlentafel zu § 22 — bei jedem Rechtsstandwechsel zuerst zu prüfen.
Anlage 5(zu § 31 Absatz 1) Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes WohngebäudeVereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude (Modellgebäudeverfahren) mit den Ausstattungsvarianten.
Anlage 6(zu § 32 Absatz 3) Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes NichtwohngebäudeNutzungsprofil für das vereinfachte Berechnungsverfahren bei Nichtwohngebäuden.
Anlage 7(zu § 36) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden GebäudenHöchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung im Bestand. Die meistgebrauchte Tabelle der Sanierungspraxis — sie beantwortet die Frage „welchen U-Wert muss meine neue Wand erreichen“.
Anlage 8(zu den §§ 69 und 70) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und ArmaturenAnforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen. Die Dämmstärken zu den §§ 69 und 70.
Anlage 9(zu § 85 Absatz 6) Umrechnung in TreibhausgasemissionenUmrechnung in Treibhausgasemissionen. Die Emissionsfaktoren, mit denen aus Endenergie CO₂-Äquivalent wird.
Anlage 10(zu § 86) Energieeffizienzklassen von WohngebäudenEnergieeffizienzklassen von Wohngebäuden. Die Klassengrenzen zu § 86 — hier entscheidet sich, ob ein Gebäude D oder E ist.
Anlage 11(zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von EnergieausweisenAnforderungen an die Inhalte der Schulung für die Ausstellungsberechtigung nach § 88.

Die Einordnungen sind redaktionelle Anmerkungen von Dipl.-Ing. Rolf Krause — kein Gesetzestext und keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Wortlaut darunter.