Artikel 6 EPBD Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz
Erläuterung aus der Praxis
Diese Vorschrift richtet sich nicht an Eigentümer oder Bauherren, sondern an die EU-Kommission und die Mitgliedstaaten: Sie legt das Verfahren fest, nach dem die Höhe der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestimmt und überprüft wird. Der Maßstab ist das Kostenoptimum, also das Anforderungsniveau, bei dem die Gesamtkosten über den Lebenszyklus eines Gebäudes oder einer Gebäudekomponente am niedrigsten sind. Die Vergleichsmethode dafür steht in Anhang VII. Liegen die nationalen Anforderungen um mehr als 15 % unter diesem Niveau, muss der Mitgliedstaat sie innerhalb von 24 Monaten nach Vorliegen der Ergebnisse anpassen. Für Sie als Bauherr oder Eigentümer ist das mittelbar bedeutsam, weil sich auf diesem Weg die Anforderungen im Gebäudemodernisierungsgesetz an Neubauten, größere Renovierungen und einzelne Bauteile verschärfen können. Der Bericht auf Grundlage des überarbeiteten Rahmens ist bis zum 30. Juni 2028 vorzulegen und danach spätestens alle fünf Jahre zu aktualisieren.
In der Beratung greifen wir den Gedanken dieser Vorschrift auf, auch wenn sie selbst keinen Nachweis im Einzelfall verlangt. Viele Bauherren vergleichen Varianten allein über die Investitionskosten und übersehen dabei Energie-, Wartungs- und Ersatzkosten über die Nutzungsdauer. Ein Energieberater stellt deshalb Dämmstärken, Fenster- oder Anlagenvarianten in einer Lebenszykluskostenbetrachtung gegenüber und zeigt, wo ein Mehraufwand heute sich langfristig rechnet. Zugleich lässt sich einschätzen, ob eine Ausführung knapp auf dem heutigen Mindestniveau bei künftigen Anpassungen der Anforderungen schnell überholt wäre.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Wortlaut
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zur Ergänzung dieser Richtlinie delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 32 in Bezug auf einen Rahmen für die Festlegung und Änderung einer Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten zu erlassen.
Bis zum 30. Juni 2025 überarbeitet die Kommission den Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer und bestehender Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, und einzelner Gebäudekomponenten. Diese Niveaus müssen im Einklang mit den nationalen Pfaden stehen, die in den der Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1999 vorgelegten nationalen Energie- und Klimaplänen festgelegt wurden.
Der Rahmen für die Vergleichsmethode wird gemäß Anhang VII festgelegt; dabei wird zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterschieden.
(2) Die Mitgliedstaaten berechnen kostenoptimale Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz unter Verwendung des gemäß Absatz 1 festgelegten Rahmens für eine Vergleichsmethode und einschlägiger Parameter, beispielsweise klimatische Gegebenheiten und tatsächliche Zugänglichkeit der Energieinfrastrukturen, und vergleichen die Ergebnisse dieser Berechnung mit den geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz. Bei der Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz können die Mitgliedstaaten das Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzial berücksichtigen.
Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission Bericht über die Ergebnisse der Berechnung der kostenoptimalen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und die der Berechnung zugrunde gelegten Daten und Annahmen. Die Mitgliedstaaten verwenden dazu das Muster in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission (29). Die Mitgliedstaaten aktualisieren diese Berichte in regelmäßigen Abständen, die fünf Jahre nicht überschreiten, und legen sie der Kommission vor. Der erste Bericht über die Berechnungen auf der Grundlage des überarbeiteten Rahmens für eine Vergleichsmethode gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist bis zum 30. Juni 2028 vorzulegen.
(3) Zeigt das Ergebnis des nach Absatz 2 ausgeführten Vergleichs, dass die in einem Mitgliedstaat geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz um mehr als 15 % weniger energieeffizient sind als die kostenoptimalen Niveaus der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz, so passt der betreffende Mitgliedstaat die eingeführten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz innerhalb von 24 Monaten nach Verfügbarwerden der Ergebnisse dieses Vergleichs an.
(4) Die Kommission veröffentlicht einen Bericht über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
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