Artikel 18 EPBD Zentrale Anlaufstellen für die Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden
Erläuterung aus der Praxis
Artikel 18 richtet sich zunächst an die Mitgliedstaaten: Sie müssen ein flächendeckendes Netz von Beratungsstellen für Gebäuderenovierungen aufbauen, die zentralen Anlaufstellen oder One-Stop-Shops. Für Eigentümer, kleine Unternehmen und öffentliche Einrichtungen entsteht daraus keine Pflicht, sondern ein Angebot, das erreichbar sein soll. Als Maßstäbe nennt die Richtlinie etwa eine Stelle je 80 000 Einwohner oder je Region oder eine durchschnittliche Reisezeit von weniger als 90 Minuten. Die Stellen sollen technische und finanzielle Lösungen gebündelt erklären, unabhängig beraten und Sanierungsprojekte über mehrere Phasen begleiten, mit besonderem Augenmerk auf Haushalte in Energiearmut und auf Gebäude mit der schlechtesten Energieeffizienz. Damit bilden sie das Gegenstück zu Artikel 19 Absatz 13: Wer einen Energieausweis mit schlechter Einstufung erhält, soll gezielt zu einer solchen Anlaufstelle eingeladen werden.
In der Praxis hakt es weniger an der Idee als an der Umsetzung, denn wie die Anlaufstellen organisiert sind, welche bestehenden Beratungsangebote dafür benannt werden und wie private Berater, Unternehmen und Installateure eingebunden werden, überlässt die Richtlinie den Mitgliedstaaten. Für Sie als Eigentümer ersetzt eine Anlaufstelle daher nicht die gebäudebezogene Fachplanung. Als Energieberater übernehmen wir dort die technische Arbeit: Bestandsaufnahme, Bewertung von Gebäudehülle und Anlagentechnik sowie die Berechnung von Varianten mit einer nachvollziehbaren Reihenfolge der Maßnahmen, auf deren Grundlage sich Finanzierungsfragen sinnvoll klären lassen.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Wortlaut
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und — falls anwendbar — privaten Interessenträgern, für die Einrichtung von Einrichtungen für technische Hilfe, auch durch integrative zentrale Anlaufstellen für die Gesamtenergieeffizienz in Gebäuden, die sich an alle an Gebäuderenovierungen beteiligten Akteure richten, darunter Hauseigentümer und Verwaltungs-, Finanz- und Wirtschaftsakteure, wie KMU, einschließlich Kleinstunternehmen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet Einrichtungen für technische Hilfe zur Verfügung stehen, indem sie mindestens eine zentrale Anlaufstelle einrichten, und zwar
a) je 80 000 Einwohner;
b) je Region;
c) in Gebieten, in denen das Durchschnittsalter des Gebäudebestands über dem nationalen Durchschnitt liegt;
d) in Gebieten, in denen die Mitgliedstaaten beabsichtigen, integrierte Stadtteilsanierungsprogramme durchzuführen oder
e) an einem Ort, der bei Verwendung des vor Ort verfügbaren Transportmittels als Maßstab innerhalb von weniger als 90 Minuten durchschnittlicher Reisezeit erreicht werden kann.
Die Mitgliedstaaten können die gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2023/1791 eingerichteten zentralen Anlaufstellen als zentrale Anlaufstellen für die Zwecke des vorliegenden Artikels benennen.
Die Kommission stellt Leitlinien für die Entwicklung dieser zentralen Anlaufstellen gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bereit.
(2) Die gemäß Absatz 1 eingerichteten Einrichtungen für technische Hilfe
a) geben Haushalten, KMU, einschließlich Kleinstunternehmen und öffentlichen Einrichtungen gestraffte Informationen zu technischen und finanziellen Möglichkeiten und Lösungen;
b) bieten allen Haushalten eine ganzheitliche Unterstützung, mit besonderem Schwerpunkt auf von Energiearmut betroffenen Haushalten und auf Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz, sowie akkreditierten Unternehmen und Installateuren, die Nachrüstungsdienste anbieten, die an die verschiedenen Wohnungstypen und geografische Gebiete angepasst sind, sowie Unterstützung in den verschiedenen Phasen des Nachrüstungsprojekts;
(3) Die gemäß Absatz 1 eingerichteten Zentralen Anlaufstellen
a) leisten unabhängige Beratung zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und können integrierte Stadtteilsanierungsprogramme flankieren.
b) bieten spezielle Dienste für schutzbedürftige Haushalte, von Energiearmut betroffene Menschen, und Menschen in Haushalten mit niedrigem Einkommen an.
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