Artikel 1 EPBD Gegenstand

Richtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
Fassung vom 24. April 2024, veröffentlicht am 8. Mai 2024; in Kraft seit 28. Mai 2024

Erläuterung aus der Praxis

Artikel 1 begründet selbst keine Pflichten für Eigentümer, Bauherren oder Vermieter. Er beschreibt Ziel und Themenfeld der Richtlinie und richtet sich wie die gesamte EPBD an die Mitgliedstaaten, die die Vorgaben in nationales Recht übertragen, in Deutschland über das Gebäudemodernisierungsgesetz. Praktisch wichtig ist die Zielbestimmung als Auslegungshilfe: Ist eine Einzelvorschrift mehrdeutig, wird sie im Licht des emissionsfreien Gebäudebestands bis 2050 gelesen, wobei Klima, lokale Bedingungen, Raumklimaqualität und Kosteneffizienz ausdrücklich mitzuberücksichtigen sind.

Die Aufzählung in Absatz 2 zeigt Ihnen, welche Themen künftig in der Beratung eine Rolle spielen. Neben den bekannten Mindestanforderungen an Neubau, größere Renovierungen, Bauteile der Hülle und Anlagentechnik gehören dazu auch Renovierungspässe, das Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzial, Solarenergie, Ladeinfrastruktur, intelligente Gebäude und Inspektionen. In der Praxis hakt es oft an der Annahme, die Richtlinie gelte unmittelbar oder lege Obergrenzen fest. Absatz 3 stellt jedoch klar, dass es sich um Mindestanforderungen handelt und der nationale Gesetzgeber strengere Regeln erlassen darf. Als Energieberater prüfe ich deshalb immer zuerst, wie ein Thema im deutschen Recht tatsächlich umgesetzt ist, und ziehe die Richtlinie nur ergänzend heran, wenn die nationale Regelung Auslegungsfragen offenlässt.

Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.

Wortlaut

(1) Diese Richtlinie unterstützt die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und die Verringerung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden in der Union, um bis 2050 unter Berücksichtigung der äußeren klimatischen Bedingungen, der lokalen Bedingungen, der Anforderungen an die Raumklimaqualität und der Kosteneffizienz einen emissionsfreien Gebäudebestand zu erreichen.

(2) Diese Richtlinie enthält Anforderungen hinsichtlich

a) des gemeinsamen allgemeinen Rahmens für eine Methode zur Berechnung der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudeeinheiten;

b) der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz neuer Gebäude und Gebäudeteile;

c) der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von: i) bestehenden Gebäuden und bestehenden Gebäudeeinheiten, die einer größeren Renovierung unterzogen werden,

ii) Gebäudekomponenten, die Teil der Gebäudehülle sind und sich erheblich auf die Gesamtenergieeffizienz der Gebäudehülle auswirken, wenn sie nachträglich eingebaut oder ersetzt werden,

iii) gebäudetechnischen Systemen, sofern diese neu installiert, ersetzt oder modernisiert werden;

d) der Anwendung von Mindestvorgaben für die Gesamtenergieeffizienz auf bestehende Gebäude und Gebäudeeinheiten im Einklang mit den Artikeln 3 und 9;

e) der Berechnung und Offenlegung des Lebenszyklus-Treibhausgaspotenzials von Gebäuden;

f) Solarenergie in Gebäuden;

g) Renovierungspässen;

h) nationaler Gebäuderenovierungspläne;

i) nachhaltige Mobilität betreffender Infrastruktur in Gebäuden sowie daran angrenzend;

j) intelligenter Gebäude;

k) der Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeeinheiten;

l) regelmäßiger Inspektionen von Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen und Klimaanlagen in Gebäuden;

m) unabhängiger Kontrollsysteme für Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz, Renovierungspässe, Intelligenzfähigkeitsindikatoren und Inspektionsberichte;

n) der Raumklimaqualität von Gebäuden.

(3) Bei den Anforderungen dieser Richtlinie handelt es sich um Mindestanforderungen; sie hindern die einzelnen Mitgliedstaaten nicht daran, strengere Maßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen, sofern diese Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Diese Maßnahmen werden der Kommission notifiziert.

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