Anhang VII EPBD
Erläuterung aus der Praxis
Anhang VII richtet sich nicht an Eigentümer, Bauherren oder Planer, sondern an die Mitgliedstaaten und die Kommission. Er legt fest, nach welcher Methode ein Staat ermittelt, wie anspruchsvoll seine Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz sein sollen, damit sie sich über die wirtschaftliche Lebensdauer rechnen. Dazu werden repräsentative Referenzgebäude für neue und bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude bestimmt und Maßnahmenpakete daran durchgerechnet. Betrachtet werden jeweils End- und Primärenergiebedarf sowie die Emissionen vor und nach der Maßnahme und der Nettogegenwartswert der Kosten. Bemerkenswert ist, dass neben der Energie- auch die Emissionseffizienz, künftige Klimabedingungen einschließlich Hitze- und Kältewellen sowie externe Umwelt- und Gesundheitseffekte einfließen dürfen, ausgerichtet auf die Ziele für 2030 und einen emissionsfreien Gebäudebestand bis spätestens 2050.
Für Sie als Eigentümer oder Bauherr wird das mittelbar relevant, denn die Anforderungswerte im GModG, gegen die wir im energetischen Nachweis rechnen, beruhen auf solchen Kostenoptimalitätsberechnungen. In der Praxis hängt das Ergebnis stark von den Annahmen ab, vor allem von der Entwicklung der Energiepreise, der angesetzten Lebensdauer und den Wartungskosten. Als Energieberater übertrage ich diese Logik auf Ihr konkretes Gebäude: Ich vergleiche Sanierungs- oder Neubauvarianten nicht nur nach der Investition, sondern nach ihren Kosten und Einsparungen über die gesamte Nutzungsdauer.
Einordnung von Dipl.-Ing. Rolf Krause, Energieberater und Bauphysiker. Keine Rechtsberatung — maßgeblich ist allein der Wortlaut.
Wortlaut
Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus für die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten
Der Rahmen für eine Vergleichsmethode ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Gesamtenergieeffizienz und die Emissionseffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten zu bestimmen und die wirtschaftlichen Aspekte der die Gesamtenergieeffizienz und die Emissionseffizienz betreffenden Maßnahmen zu ermessen sowie beides ins Verhältnis zu setzen, um das kostenoptimale Niveau zur Verwirklichung der Emissionsreduktions- und Klimaneutralitätsziele für 2030 sowie eines emissionsfreien Gebäudebestands bis spätestens 2050 zu ermitteln.
Der Rahmen für eine Vergleichsmethode ist durch Leitlinien zu ergänzen, in denen beschrieben wird, wie dieser Rahmen bei der Berechnung kostenoptimaler Niveaus anzuwenden ist.
Der Rahmen für eine Vergleichsmethode gestattet die Berücksichtigung folgender Faktoren: Nutzungsmuster, Außenklimabedingungen und deren zukünftigen Änderungen gemäß den besten verfügbaren Klimaprojektionen, einschließlich Hitze- und Kältewellen, Investitionskosten, Gebäudekategorie, Wartungs- und Betriebskosten (einschließlich der Energiekosten und -einsparungen) sowie gegebenenfalls Einnahmen aus der Energieerzeugung, externe Effekte der Energienutzung in den Bereichen Umwelt und Gesundheit, gegebenenfalls Abfallbewirtschaftungskosten sowie technische Entwicklungen. Der Rahmen sollte auf die für diese Richtlinie relevanten Europäischen Normen gestützt werden.
Des Weiteren obliegt es der Kommission,
— Leitlinien zur Flankierung des Rahmens für eine Vergleichsmethode bereitzustellen; diese Leitlinien werden es den Mitgliedstaaten ermöglichen, die nachstehend aufgeführten Maßnahmen durchzuführen;
— Informationen über die geschätzten langfristigen Entwicklungen der Energiepreise bereitzustellen.
Für die Anwendung des Rahmens für eine Vergleichsmethode durch die Mitgliedstaaten sind auf der Ebene der Mitgliedstaaten in Parametern ausgedrückte allgemeine Bedingungen festzulegen. Die Kommission erteilt gegebenenfalls Empfehlungen an die Mitgliedstaaten bezüglich ihrer kostenoptimalen Niveaus.
Nach dem Rahmen für eine Vergleichsmethode sind die Mitgliedstaaten zu Folgendem verpflichtet:
— Bestimmung von Referenzgebäuden, die durch ihre Auslegung und ihre geografische Lage, einschließlich der Innenraum- und Außenklimabedingungen, gekennzeichnet und repräsentativ sind. Als Referenzgebäude werden neue und bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude herangezogen;
— Festlegung von Energieeffizienzmaßnahmen, die in Bezug auf die Referenzgebäude zu bewerten sind. Dabei kann es sich um Maßnahmen für einzelne Gebäude insgesamt, für einzelne Gebäudekomponenten oder für Kombinationen von Gebäudekomponenten handeln;
— Bestimmung des Endenergie- und des Primärenergiebedarfs und der daraus resultierenden Emissionen der Referenzgebäude vor und nach Durchführung der definierten Energieeffizienzmaßnahmen;
— Berechnung der Kosten (d. h. des Nettogegenwartswerts) der (im zweiten Gedankenstrich genannten) Energieeffizienzmaßnahmen über die zu erwartende wirtschaftliche Lebensdauer in Bezug auf die (im ersten Gedankenstrich genannten) Referenzgebäude unter Anwendung der Grundsätze des Rahmens für eine Vergleichsmethode.
Mit der Berechnung der Kosten der Energieeffizienzmaßnahmen über die zu erwartende wirtschaftliche Lebensdauer wird die Kosteneffizienz der verschiedenen Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von den Mitgliedstaaten bewertet. Dies ermöglicht die Festlegung kostenoptimaler Niveaus für die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz.
Amtlicher Text zum Nachschlagen: EUR-Lex — amtliches Amtsblatt · Im Gesetzes-Browser öffnen (Suche über den gesamten Text) · Deutsche Umsetzung: GModG