| 00–05 | Einstieg. Warum ein Ausweis als Dokument nicht mehr reicht. |
| 05–12 | Die Fristen. Was wann gilt — und was noch aussteht. |
| 12–22 | Die Rechtsgrundlagen. GModG im Wortlaut, EPBD Artikel für Artikel. |
| 22–30 | Der digitale Energieausweis. 31 Pflichtangaben, vier digitale Merkmale. |
| 30–38 | Der Gebäudepass. Akte statt Momentaufnahme, sieben Lesestufen. |
| 38–47 | Der Renovierungspass. Ein Fall, durchgerechnet: H → D → A+. |
| 47–52 | Beweiswert. Hashkette, Zeitstempel, und wo die Grenze liegt. |
| 52–56 | Was Banken brauchen. Drei Zusagen, eine Sperre. |
| 56–60 | Was offen ist & Fragen. |
Jede Fundstelle ist ein Chip wie dieser — ein Klick öffnet das amtliche Dokument in einem neuen Tab, auf der zitierten Seite:
Der Energieausweis, wie wir ihn kennen, ist eine Momentaufnahme auf Papier. Ein Gebäude verändert sich über Jahrzehnte. Der Ausweis bleibt stehen.
Einfamilienhaus · Baujahr 1971 · 287 m²
ungedämmt, einfach verglast, Ölkessel
| Jahr | Station | Endenergie |
|---|---|---|
| 1971 | Bau mit Ölkessel | — |
| heute | Ist-Zustand, Klasse H | 331 kWh/(m²·a) |
| 2027–29 | Gebäudehülle und Fenster → D | 105,5 |
| 2030 | Ölkessel raus, Wärmepumpe rein → A+ | 27,1 |
| 2031 | Photovoltaik mit Eigenverbrauch | offen |
Gesamt −92 % Endenergie
Ein Datensatz mit Lebenslauf: Ist-Zustand, Etappen mit Jahreszahlen, Zielzustand — und Lücken, die als Lücken im Pass stehen statt geschätzt zu werden.
| Datum | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| 29.05.2026 | Umsetzungsfrist EPBD: neue Ausweis-Skala A–G und Renovierungspass-System — die deutsche Umsetzung steht aus | |
| 29.07.2026 | GModG in Kraft: pauschale 65-%-Erneuerbaren-Pflicht und Betriebsverbot alter Kessel entfallen | |
| 01.01.2028 | Neubauten öffentlicher Einrichtungen als Nullemissionsgebäude; Lebenszyklus-GWP ab 1.000 m² | |
| 01.01.2029 | Neu eingebaute fossile Heizungen: mindestens 10 % CO₂-neutrale Brennstoffe | |
| 01.01.2030 | Quote 15 % · alle Neubauten Nullemissionsgebäude · Wohngebäudebestand im Mittel −16 % Primärenergie | |
| 2035 · 2040 | Brennstoffquote 30 % · 60 % | |
| 2045 · 2050 | Klimaneutralität Deutschland · klimaneutraler Gebäudebestand EU | Zielmarken |
Wer über Pflichten spricht, sollte sagen können, woraus sie folgen. Deshalb heute: jede Pflicht mit Fundstelle — zum Anklicken.
Das GModG sagt über sich selbst: „Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 …“
Diese Norm bestimmt den zeitlichen Zuschnitt jedes Sanierungsfahrplans.
Diese Wege werden im Gespräch mit Eigentümern regelmäßig gebraucht — es lohnt, sie zu kennen.
Er gilt für alle Gebäude, auch für Wohngebäude — die Norm nimmt ausdrücklich die einzelne Wohnung mit. Eine Beschränkung auf Nichtwohngebäude gibt es nicht.
| Art. 12 | Was fehlt | Beleg |
|---|---|---|
| Abs. 1 | Das System selbst auf Grundlage des gemeinsamen Rahmens — Frist war der 29. Mai 2026. | |
| Abs. 2 | Die Entscheidung freiwillig oder verbindlich. Deutschland hat sie nicht getroffen; solange bleibt der Pass freiwillig. | |
| Abs. 3 | Die Erlaubnis zur gemeinsamen Ausstellung mit dem Energieausweis — genau der Weg, der für einen Energieberater praktikabel wäre. | |
| Abs. 6 | Ein digitales Instrument zur Erstellung und Aktualisierung. | |
| Abs. 7 | Der Upload in die nationale Datenbank — die es in Deutschland ebenfalls noch nicht gibt. |
| Artikel | Worum es geht | Was verlangt wird | Beleg |
|---|
| Artikel | Worum es geht | Was verlangt wird | Beleg |
|---|
| Thema | Frist | EPBD | GModG | Stand |
|---|---|---|---|---|
| Digitaler, maschinenlesbarer Energieausweis | 29.05.2026 | „Er ist digital in einem maschinenlesbaren Format auszustellen.“ | umgesetzt | |
| Angaben im Ausweis (31 Nummern) | 29.05.2026 | u. a. Nr. 26 externe Signale, Nr. 27 Niedertemperatur | umgesetzt | |
| Skala A–G, A nur für Nullemission | 29.05.2026 | umgesetzt | ||
| Nullemissionsgebäude — Begriff · öffentliche Neubauten | — · 01.01.2028 | umgesetzt | ||
| Lebenszyklus-Treibhausgase im Ausweis | 2028 > 1.000 m² · 2030 alle | Bericht maschinenlesbar | umgesetzt | |
| Gebäudeautomatisierung Nichtwohngebäude | 31.12.2029 (> 70 kW) | „mehr als 70 Kilowatt … bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029“ | umgesetzt | |
| Fossile Heizungen: Brennstoffquote | 2029 · 30 · 35 · 40 | 10 / 15 / 30 / 60 Prozent | strenger als EU | |
| Renovierungsanforderungen Nichtwohngebäude (Mindeststandards) | 2030 · 2033 | höchstens 3,5fach (2030) bzw. 2,95fach (2033) des Referenzgebäudes | umgesetzt | |
| Solarenergie auf Gebäuden | 2027–2031 gestaffelt | öffentliche/NWG > 250 m² ab 2027, neue Wohngebäude ab 2030 | umgesetzt |
| Thema | Frist | EPBD | GModG | Stand |
|---|---|---|---|---|
| Renovierungspass — Fahrplan in Etappen | 29.05.2026 | Begriff kommt im GModG nicht vor — Volltextsuche: null Treffer, auch nicht als „Sanierungsfahrplan“ | offen | |
| Nationale Gebäudedatenbank | 29.05.2026 | Keine entsprechende Regelung im Gesetz | offen | |
| Digitale Schnittstelle, Zugang für Banken und Käufer | 29.05.2026 | Keine entsprechende Regelung im Gesetz | offen |
Ein lesbares Dokument und ein maschinenlesbarer Satz, den eine Datenbank, eine Bank oder ein Portal weiterverarbeiten kann.
In der vorgestellten Umsetzung liefert jeder Ausweis diesen Satz über eine Schnittstelle — Schema, Rechtsstand, Formularversion inbegriffen.
Art. 19 sagt ausdrücklich: ein gescanntes PDF genügt nicht.
Von der Fassung des Gesetzes über Registriernummer, Anschrift und Gebäudeart bis zum Verhältniswert gegenüber dem Referenzgebäude und dem Berechnungsverfahren.
Entscheidend ist nicht die Liste, sondern der Umgang mit Lücken: Jede Angabe trägt einen Status.
Beim Logbuch wird geprüft, ob die Passdatei wirklich existiert — die Verknüpfung allein genügt nicht als Nachweis.
Ausweisdaten, Bauteile, Anlagentechnik, Dokumente, Wartung, Chronik. Der Pass überdauert den Eigentümerwechsel, weil er das Gebäude beschreibt und nicht seinen Besitzer.
Die Richtlinie nennt das ein digitales Gebäudelogbuch: ein gemeinsames Repositorium aller gebäudebezogenen Daten. Der Renovierungspass ist darin zu speichern oder über eine eindeutige Adresse zugänglich.
Jede Stufe sieht zusätzlich zur darunterliegenden
| Stufe | Rolle | Sieht zusätzlich |
|---|---|---|
| 6 | Eigentümer | alles, einschließlich Freigabe und Widerruf |
| 5 | Energieberater | Bauteilschichten, U-Werte, Bilanzen, Heizlast, Ökobilanz |
| 4 | Hausverwaltung | Wartungsfristen, Verträge, Zähler, Aufgaben |
| 3 | Bank | Kosten, Sanierungsbedarf, Förderung, Datenherkunft, Signaturen |
| 2 | Makler | Exposé-Daten, Wohnflächen, Modernisierungsübersicht |
| 1 | Interessent | Zustand in Grundzügen |
| 0 | Öffentlich | Grunddaten |
Der Zugang läuft über Rollen-Zugriffscodes, die der Eigentümer erzeugt — je Rolle einer, mit Zweckbindung und Ablaufdatum.
Jeder Abruf steht im Zugriffsprotokoll. Der Eigentümer sieht, wer wann gesehen hat, und kann jeden Code einzeln widerrufen.
Artikel 12 verlangt einen Fahrplan in Etappen vom Ist-Zustand zum Nullemissionsgebäude.
| Zustand | Maßnahme | Jahr | Endenergie | Klasse |
|---|---|---|---|---|
| heute | ungedämmt, einfach verglast, Öl | — | 331 kWh/(m²·a) | H |
| nach 1 | Gebäudehülle und Fenster | 2027–2029 | 105,5 | D |
| nach 2 | Ölkessel raus, Wärmepumpe rein | 2030 | 27,1 | A+ |
| nach 3 | Photovoltaik mit Eigenverbrauch | 2031 | offen | — |
Der zweite Grund für die Jahreszahlen ist das Recht: Für fossile Heizungen steigt die Quote CO₂-neutraler Brennstoffe 2029 auf 10 % und 2030 auf 15 %. Wer den Kessel bis dahin ersetzt, umgeht diese Treppe.
Jeder Betrag trägt eine Kennung:
Dann steht das ausdrücklich da — aber nur, wenn der gemessene Zustand es trägt (Klasse A oder A+ ohne Schritte).
Bei schlechterer Klasse und leerem Fahrplan steht wörtlich:
Dazu die nächste Betrachtung des Gebäudes, 20 Jahre nach Abnahme.
Sie belegt Unversehrtheit und Zeitpunkt und ist ohne Mitwirkung des Ausstellers prüfbar.
Sie sichert, dass nichts verändert wurde — nicht, dass alles stimmt. Für die Richtigkeit steht der Aussteller ein. Deshalb die Statusangaben an jedem Feld.
Für ein Finanzinstitut gibt es ein eigenes Ausgabeprofil: erst die Zahlen, die eine Finanzierungsentscheidung trägt, und zu jeder Zahl ihre Herkunft. Dieselbe Adresse liefert den Inhalt maschinenlesbar.
Der Stand ist messbar und wird fortgeschrieben. Offen bleiben vor allem drei Dinge — und keines davon ist ein Programmierproblem:
BGBl. 2026 I Nr. 226, ausgegeben 28.07.2026, Gesetz vom 23.07.2026, 59 Seiten.
ABl. L, 2024/1275 vom 8.5.2024, 68 Seiten.
Beide Dateien liegen mit Fundstelle, Abrufdatum und SHA-256 im Quellenverzeichnis. Ändert sich eine Fassung, fällt es über den Hash auf. Wörtliche Zitate sind als solche gesetzt; die EPBD-Pflichten in der Artikeltabelle sind sinngemäß wiedergegeben und je Zeile mit der Seitenzahl belegt.
| Richtlinie (EU) 2024/1275 — „EPBD“ | Gesetz vom 23.07.2026 — „GModG“ | |
|---|---|---|
| Rechtsnatur | Richtlinie: bindet die Mitgliedstaaten hinsichtlich des Ziels, nicht die Eigentümer unmittelbar | Artikelgesetz: ändert das GEG und benennt es in Gebäudemodernisierungsgesetz um; bindet Eigentümer unmittelbar |
| Fundstelle | ABl. L, 2024/1275 vom 8.5.2024 · 68 Seiten | BGBl. 2026 I Nr. 226, ausgegeben 28.07.2026 · 59 Seiten |
| Aufbau | Erwägungsgründe (S. 1–13), 38 Artikel (S. 14–47), Anhänge I–X (S. 48–68) | 9 Artikel; Artikel 1 und 2 enthalten den neuen Gesetzestext als Änderungsanweisungen |
| Adressat | „Die Mitgliedstaaten stellen sicher …“ | „Der Eigentümer hat sicherzustellen …“ |
| Frist / Geltung | Umsetzung bis 29. Mai 2026 | Vier Zeitschichten — siehe A2 |
| Selbstauskunft | — | „Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1275 …“ (Fußnote S. 1) |
Beide Texte reden über dasselbe Gebäude — aber der eine sagt einem Staat, was er einrichten muss, und der andere sagt einem Eigentümer, was er zu tun hat. Fast jeder Streit im Publikum entsteht daran, dass diese beiden Ebenen vermischt werden.
| Artikel | Seiten | Was darin steht | Gilt ab |
|---|---|---|---|
| Artikel 1 | S. 1–14 | Umbenennung GEG → GModG; § 43 Bio-Treppe; § 56 Gebäudeautomatisierung | 29.07.2026 |
| Artikel 2 | S. 15–45 | § 40 Renovierungsanforderungen · § 79 digitaler Ausweis · § 85 die 31 Angaben · § 86 Effizienzklassen · § 88b Lebenszyklus · § 106 Solar · Anlage 10a · Verweise auf DIN/TS 18599:2025-10 | 01.01.2027 |
| Artikel 3 | S. 46–47 | § 3 Nr. 25a Begriff Nullemissionsgebäude · § 10a für neue öffentliche Nichtwohngebäude | 01.01.2028 |
| Artikel 4 | S. 47 | § 10 neu: alle Neubauten als Nullemissionsgebäude | 01.01.2030 |
| Artikel 5–8 | S. 48–58 | CO₂-Kostenaufteilung, BGB-Mietrecht, GEIG, Folgeänderungen | gestaffelt |
EPBD — Artikel 19
GModG — § 79, § 85
EPBD — Anhang V Nr. 1
GModG — § 85 Abs. 1
Die Vorderseite nach Anhang V (Klasse, Primär- und Endenergie, Anteil erneuerbarer Erzeugung vor Ort, betriebsbedingte Treibhausgase) findet sich in § 85 Abs. 1 Nr. 9, 10, 11, 14 und 16 wieder. Nicht übernommen: Buchstabe f) — die Kontaktdaten der Anlaufstelle.
EPBD — Artikel 19 Abs. 2
Eine Klasse A+ ist zulässig für Gebäude, deren Schwellenwert mindestens 20 % unter dem des Nullemissionsgebäudes liegt und die vor Ort mehr erneuerbare Energie erzeugen, als ihrem Primärenergiebedarf entspricht.
GModG — § 86 Abs. 3/4, Anlage 10a
| Klasse (NWG) | Primärenergiereferenzfaktor |
|---|---|
| A | ≤ 1,0 |
| B | > 1,0 |
| C | > 1,48 |
| D | > 1,97 |
| E | > 2,46 |
| F | > 2,95 |
| G | > 3,5 |
EPBD — Artikel 9 Abs. 1
Für Wohngebäude verlangt Absatz 2 stattdessen einen nationalen Pfad — keine gebäudescharfe Pflicht.
GModG — § 40 Abs. 2
Als erfüllt gilt die Anforderung unter anderem bei Errichtung ab 1996, bei überwiegender Wärmeerzeugung aus Biomasse oder Wärmepumpe und bei Versorgung mit Fernwärme (Abs. 3).
EPBD — Artikel 13 Abs. 7/8
Die Richtlinie kennt keine Quote für CO₂-neutrale Brennstoffe. Sie verlangt von den Mitgliedstaaten den Ausstieg aus mit fossilen Brennstoffen betriebenen Heizkesseln und kündigt Leitlinien der Kommission zur Einstufung solcher Kessel an. Den Weg dorthin bestimmt das nationale Recht.
Das Nullemissionsgebäude nach Art. 11 darf am Standort keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen verursachen — das ist eine Anforderung an das Gebäude, nicht an den Brennstoff.
GModG — § 43 Abs. 1
Flankiert von § 42a: eine Grüngas-/Grünheizölquote für die Inverkehrbringer soll bis zum 1. Dezember 2026 in einem eigenen Gesetz eingeführt werden.
EPBD — Artikel 13 Abs. 9
GModG — § 56 Abs. 1
| Gebäudegruppe | EPBD Art. 10 Abs. 3 | GModG § 106 Abs. 2 |
|---|---|---|
| neue öffentliche Gebäude · neue NWG > 250 m² | bis 31.12.2026 | ab 01.01.2027 |
| bestehende öffentliche Gebäude > 2.000 m² | bis 31.12.2027 | ab 01.01.2028 |
| bestehende NWG > 500 m² bei größerer Renovierung | bis 31.12.2027 (bestehende NWG) | ab 01.01.2028, wenn Änderungen nach § 36 ausgeführt werden |
| bestehende öffentliche Gebäude > 750 m² | bis 31.12.2028 | ab 01.01.2029 |
| neue Wohngebäude · neue überdachte Parkplätze | bis 31.12.2029 | ab 01.01.2030 |
| bestehende öffentliche Gebäude > 250 m² | bis 31.12.2030 | ab 01.01.2031 |
Die deutsche Umsetzung übernimmt die Staffel vollständig und verschiebt sie jeweils um einen Tag: Wo die Richtlinie „bis zum 31. Dezember“ sagt, sagt das Gesetz „ab dem 1. Januar“. Das ist dieselbe Frist, nur anders formuliert.
Zwei Eigenheiten des Gesetzes: § 106 Abs. 3 — läuft für ein Gebäude bereits § 40, tritt die Solarpflicht zurück. Abs. 4 — die Länder dürfen weitergehende Anforderungen stellen; das Landesrecht ist also zusätzlich zu prüfen.
| Thema | EPBD | GModG |
|---|---|---|
| Neubau als ZEB | Art. 7 Abs. 1: ab 01.01.2028 Gebäude öffentlicher Einrichtungen, ab 01.01.2030 alle neuen Gebäude | § 10a (Artikel 3, ab 2028) für neue öffentliche Nichtwohngebäude; § 10 neu (Artikel 4, ab 2030) für alle |
| Begriff | Art. 11: keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort; nach Möglichkeit Reaktion auf externe Signale | § 3 Nr. 25a: sehr hohe Gesamtenergieeffizienz, keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort, keine oder sehr geringe betriebsbedingte Treibhausgase |
| Lebenszyklus-GWP | Art. 7 Abs. 2: ab 01.01.2028 für neue Gebäude > 1.000 m², ab 01.01.2030 für alle — berechnet und im Ausweis offengelegt | § 85 Abs. 1 Nr. 17 mit denselben Daten und Schwellen; ermittelt und berichtet nach § 88b |
| Übergabe des Berichts | — | § 88b Abs. 5: „Der ausgestellte Bericht ist dem Aussteller des Energieausweises in einem maschinenlesbaren elektronischen Format zu übermitteln.“ Abs. 6: das Datenaustauschformat wird bekanntgemacht. |
| Ausstellungsberechtigung | Art. 25: qualifizierte oder zertifizierte Fachleute | § 88c: Fortbildung in angewandter Ökobilanz plus Ausstellungs- oder Bauvorlageberechtigung; DIN SPEC 91606: 2026-07 |
Hier ist die Umsetzung enger als anderswo: Datum, Schwellenwert und Ort der Angabe stimmen überein. Neu gegenüber der Richtlinie ist die eigenständige Berichtspflicht samt maschinenlesbarer Übermittlung an den Ausweisaussteller — genau die Schnittstelle, die ein Werkzeug bedienen muss.
| Wenn gefragt wird … | Der Satz | Beleg |
|---|---|---|
| Gilt das GModG schon? | Artikel 1 seit dem 29. Juli 2026 — der Ausweisteil mit den 31 Angaben erst ab dem 1. Januar 2027. | |
| Muss der Ausweis digital sein? | „Er ist digital in einem maschinenlesbaren Format auszustellen“ — Papier nur auf Verlangen. | |
| Woher kommen die Smart-Felder? | Aus Anhang V der Richtlinie, fast wörtlich als § 85 Abs. 1 Nr. 26 und 27 übernommen. | |
| Ab wann Gebäudeautomation? | Über 70 Kilowatt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 — so in Richtlinie und Gesetz. | |
| Ist der Renovierungspass Pflicht? | Die Mitgliedstaaten mussten bis 29. Mai 2026 ein System einführen; für Eigentümer ist die Nutzung freiwillig, solange kein Mitgliedstaat sie verbindlich macht. Deutschland hat weder das eine noch das andere getan. | |
| Und der Gebäudepass? | Die Richtlinie definiert das digitale Gebäudelogbuch als gemeinsames Register aller Gebäudedaten — Ausweise, Renovierungspässe, Intelligenzfähigkeit, Lebenszyklus. Sie schreibt es nicht vor, aber sie knüpft daran an. |
ingenieurbüro rolf krause